Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/27: Änderung des Tierseuchengesetzes (TSG) · 13 Seiten
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Abs. 2
Absatz 2 legt fest, welche Stellen zu welchen Zwecken berechtigt sind, die Daten der Informationssysteme zu bearbeiten (vgl. zum Begriff des Bearbeitens Art. 3 Bst. e DSG). Für sämtliche aufgeführten Stellen gilt, dass sie Daten nur im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags bearbeiten dürfen. Dritte sind insoweit zur Bearbeitung von Daten berechtigt, als ihnen Vollzugsaufgaben, z.B. die Durchführung von Kontrollen oder von Bekämpfungsmassnahmen, übertragen werden.
Abs. 3
Absatz 3 normiert, dass weitere Bundesstellen zum Zweck der Information Daten aus den Informationssystemen (ausschliesslich) abrufen dürfen, sofern der Bundesrat dies vorsieht. Auch in diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass ein solcher Zugriff nur zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrags gewährt wird.
Abs. 4
Absatz 4 sieht vor, dass jede Person die veterinärrechtlichen Kontrolldaten einsehen kann, welche im Rahmen von Kontrollen ihrer Tierhaltung und ihrer Tiere erhoben und erfasst wurden. Sie kann zudem das BLV ermächtigen, die Daten an Dritte, beispielsweise Labelorganisationen, weiterzugeben (vgl. in Bezug auf die landwirtschaftlichen Daten Art. 165d Abs. 5 Bst. f und g LwG).
Die meisten Daten zu den tierseuchen-, tierschutz- und landwirtschaftsrechtlichen Kontrollen in der Primärproduktion werden zurzeit in dem vom BLW betriebenen Informationssystem Acontrol erfasst, welches ebenfalls zum gemeinsamen zentralen Informationssystem entlang der Lebensmittelkette gehört (vgl. oben Allgemeines). Die gesetzliche Grundlage für die Bearbeitung der landwirtschaftsrechtlichen Daten in Acontrol ist Artikel 165d LwG, für die Bearbeitung der veterinärrechtlichen Daten Artikel 45d TSG. Die meisten veterinärrechtlichen Daten in Acontrol werden über ASAN abgerufen. Einige veterinärrechtliche Kontrolldaten werden aber auch direkt in ASAN erfasst. Die Ergebnisse der Schlachttieruntersuchung und der Fleischkontrolle werden in der Fleischkontrolldatenbank (Fleko) erfasst. Die Einsicht und Ermächtigung zur Weitergabe soll für sämtliche veterinärrechtliche Kontrolldaten möglich sein, unerheblich in welchem Informationssystem sie erfasst worden sind.
Art. 45e Ausführungsbestimmungen
Diese Bestimmung gilt für alle Informationssysteme des neuen Abschnitts und ermächtigt den Bundesrat, weitere Bestimmungen über den Inhalt, den Betrieb, die Verknüpfung und (für ASAN) über die Finanzierung der Informationssysteme zu erlassen. In Bezug auf die Tierverkehrsdatenbank entspricht sie inhaltlich dem bisherigen Artikel 15a Absatz 4. Der Bundesrat kann für die Informationssysteme nach Artikel 45c Absatz 1 Buchstaben a und b etwa anderen Bundesstellen als dem BLV, dem BLW und der EZV Zugriffsrechte einräumen (Art. 45d Abs. 3, Art. 45e Bst. c). Zudem kann er insbesondere auch die Verknüpfung der Informationssysteme mit anderen öffentlich-rechtlichen Informationssystemen regeln (Bst. d; vgl. dazu Art. 12 ISVet-V, wonach die Daten von ASAN aus verschiedenen anderen Informationssystemen wie der Tierverkehrs- oder der Hundedatenbank bezogen werden können). Die massgeblichen Ausführungsbestimmungen finden sich nicht nur in der ISVet-V, sondern auch in der Verordnung vom 18. November 201515 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten (EDAV-DS) und der Verordnung vom 18. November 201516 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen (EDAV-EU).
Art. 47 Übertretungen und Vergehen
Abs. 1
Artikel 47 TSG regelt die Übertretungen und Vergehen. Der bisherige Absatz 1 Buchstabe a führt die Bestimmungen des Tierseuchengesetzes auf, deren vorsätzliche Zuwiderhandlung strafbar ist. Neu soll bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmungen die Busse von maximal 20'000 Franken auf maximal 40'000 Franken erhöht werden.
Die Obergrenze der bisher vorgesehenen Busse ist nicht mehr zeitgemäss. Der Bussenrahmen wurde seit 1965 nie angehoben und wird nun unter Berücksichtigung der seither aufgelaufenen Teuerung angemessen erhöht. Unverändert bleibt Artikel 47 Absatz 2 TSG, wonach für schwere Fälle eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vorgesehen ist.
Aufgrund der Aufhebung des Viehhandelskonkordats per 1. März 2016 sind auch dessen Strafbestimmungen weggefallen. Das Tierseuchengesetz enthält bisher keine entsprechende Strafbestimmung zum Viehhandel. Diese Lücke soll geschlossen werden. Neu wird deshalb in der Aufzählung in Absatz 1 auch Artikel 20 aufgeführt. Nach Artikel 20 Absatz 1 TSG kann der Bundesrat gegen die Verschleppung von Seuchen bei der Berufsausübung, insbesondere beim gewerbsmässigen Viehhandel, tierseuchenpolizeiliche Vorschriften erlassen. Die entsprechenden Ausführungsvorschriften finden sich insbesondere in Artikel 34 ff. der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199517 (TSV). Der Bundesrat regelt auch die Voraussetzungen für die Berufszulassung als Viehhändlerin oder Viehhändler (Art. 20 Abs. 3 TSG). Gestützt darauf wird in den Artikeln 34 und 35 TSV das Viehhandelspatent geregelt. Somit wird nach Artikel 47 Absatz 1 mit einer Busse bis zu 40'000 Franken bestraft, wer ohne Patent Viehhandel betreibt und damit gegen Artikel 34 TSV verstösst. Ebenfalls bestraft wird, wer anderen tierseuchenpolizeilichen Verordnungsvorschriften zum Viehhandel zuwiderhandelt.
Der bisherige Buchstabe b, wonach bestraft wird, wer den Vorschriften zuwiderhandelt, die von den Behörden des Bundes oder eines Kantons in Ausführung der aufgeführten Bestimmungen erlassen wurden, ist gemäss aktueller Rechtsetzungspraxis nicht mehr notwendig. Es wird davon ausgegangen, dass bei Verstössen gegen die Ausführungsbestimmungen zu den aufgeführten Vorschriften, auch gegen diese Vorschriften verstossen wird. Die Zuwiderhandlung gegen die Ausführungsbestimmungen bedeutet also gleichermassen die Zuwiderhandlung gegen die aufgeführten Vorschriften. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt es, wenn eine Strafnorm auf verwaltungsrechtliche Verhaltensnormen (Verweisungs- bzw. Ausfüllungsnorm) verweist, sofern diesen das verbotene Verhalten entnommen werden kann (6P.62/2007 E. 3.5). Diese sind zusammen mit der Strafvorschrift zu lesen und auszulegen und d.h. so zu lesen, als stünde der Text der Ausfüllungsnorm in der Strafbestimmung (6B_385/2008 E 3.3.2). Dabei sind in der Praxis auch sogenannte Kettenverweise zulässig. Der bisherige Buchstabe b kann demzufolge aufgehoben werden.