Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/27: Änderung des Tierseuchengesetzes (TSG) · 13 Seiten

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5.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes

Nach Artikel 4 SuG beachten der Bundesrat und die Bundesverwaltung bei der Vorbereitung, dem Erlass und der Änderung von rechtsetzenden Bestimmungen über Finanzhilfen und Abgeltungen die Grundsätze des 2. Kapitels des SuG.

Nach Artikel 57a TSG erhalten die Kantone für ihre Leistungen, die sie im Rahmen des jährlichen nationalen Überwachungsprogramms erbringen, Abgeltungen im Umfang des Ertrags der Schlachtabgabe. Die Abgeltungen dienen dazu, die finanzielle Last, welche sich für die Kantone aus dem nationalen Überwachungsprogramm ergibt, teilweise auszugleichen (vgl. Ausführungen zu Art. 57a TSG). Mit Artikel 57a TSG wird keine neue Subventionsbestimmung geschaffen. Der bisherige Absatz 4 von Artikel 57 wurde auf den 1. Mai 201334 in das Tierseuchengesetz eingefügt. Er entspricht jedoch nicht mehr den heutigen Ansprüchen an eine gesetzliche Grundlage für Abgeltungen und soll an die neuen Anforderungen angepasst werden. Die Subvention rechtfertigt sich auch aus heutiger Sicht nicht zuletzt, weil ein seuchenfreier Tierbestand für die ganze Schweiz wirtschaftlich und gesellschaftlich überaus wichtig ist. Er gewährleistet sichere Lebensmittel tierischer Herkunft und stellt eine Voraussetzung für den internationalen Handel mit Tieren und tierischen Produkten dar. Dass das BLV nach Anhören der Kantonstierärzte Gegenstand und Umfang des nationalen Überwachungsprogramms bestimmt (vgl. Art. 76a TSV), stellt sicher, dass der Bund bestmöglich Einfluss auf die Verwendung der Mittel nehmen kann, die für die Abgeltungen zur Verfügung gestellt werden.

5.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Der Revisionsentwurf enthält folgende neuen Delegationsnormen:

Nach Artikel 7a Absatz 6 TSG und Artikel 165gbisAbsatz 2 LwG kann der Bundesrat der identitas AG weitere, in engem Zusammenhang mit der Überwachung des Tierverkehrs und der Tiergesundheit stehende bzw. für den Vollzug von agrarpolitischen Massnahmen notwendige Aufgaben übertragen. Der Bundesrat regelt dafür auch die Finanzierung.

5.8 Datenschutz

Nach Artikel 17 Absatz 1 DSG ist für die Bearbeitung von Personendaten durch Bundesorgane eine gesetzliche Grundlage erforderlich. Besonders schützenswerte Personendaten dürfen nur bearbeitet werden, wenn dies in einem Gesetz im formellen Sinn ausdrücklich vorgesehen ist (Art. 17 Abs. 2 DSG). Da die Informationssysteme nach Artikel 45c TSG auch besonders schützenswerte Personendaten enthalten, wird die Berechtigung zur Datenbearbeitung und zur Einsicht in die Daten auf Gesetzesstufe geregelt. Es wird konkret festgelegt, welche Stellen zu welchem Zweck die Daten bearbeiten bzw. abrufen dürfen. Der Datenkatalog der Informationssysteme sowie Regelungen zu den Verantwortlichkeiten für die Datenbearbeitung, zur Verknüpfung der Informationssysteme sowie die Aufbewahrungspflicht und Archivierung können auf Verordnungsstufe erfolgen (vgl. Art. 45e).

Im LwG wird die gesetzliche Grundlage für die Bearbeitung der Daten der Tierverkehrsdatenbank geschaffen. Die entsprechenden Ausführungsbestimmungen erfolgen auf Verordnungsstufe.

34 AS 2011 7027