Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/27: Änderung des Tierseuchengesetzes (TSG) · 13 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht
3.2 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft, die Gesellschaft und die Umwelt
Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Volkswirtschaft, die Gesellschaft und die Umwelt. Es liegt im gesamtschweizerischen Interesse, dass die Rückverfolgbarkeit von Tieren und Tierprodukten sowohl im Rahmen der Seuchenvorbeugung und -bekämpfung als auch für die Sicherheit von Lebensmitteln tierischer Herkunft jederzeit lückenlos gewährleistet ist. Ebenso kann dadurch der Vollzug agrarpolitischer Massnahmen unter optimaler Ausschöpfung von Synergien sichergestellt und administrativ einfach gehalten werden.
4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates
4.1 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 27. Januar 201630 zur Legislaturplanung 2015-2019 noch im Bundesbeschluss vom 14. Juni 201631 über die Legislaturplanung 2015-2019 angekündigt. Da das Verhältnis des Bundes zur Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank baldmöglichst geklärt werden soll, wird die Vorlage trotzdem als notwendig erachtet.
4.2 Verhältnis zu Strategien des Bundesrates
Es bestehen keine Widersprüche zwischen der Vorlage und den Strategien des Bundesrates.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Nach Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe b der Bundesverfassung vom 18. April 199932 (BV) erlässt der Bund Vorschriften über „die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren“. Der Bund hat in diesem Bereich eine umfassende Gesetzgebungskompetenz.
Die vorliegenden Änderungen des LwG stützen sich zudem auf Artikel 104 BV. Dieser räumt dem Bund weitgehende Befugnisse und Aufgaben in der Ausgestaltung der agrarpolitischen Massnahmen ein (Art. 104 Abs. 3 BV). Die Anpassungsvorschläge entsprechen den Zuständigkeiten des Bundes im Hinblick auf die Erhaltung einer nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Landwirtschaft und liegen im verfassungsrechtlichen Kompetenzbereich des Bundes.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die vorgeschlagenen Änderungen entsprechen den internationalen Pflichten der Schweiz, insbesondere denjenigen gemäss Anhang II («Veterinäranhang») des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81). Gemäss diesem ist die Schweiz zur Registrierung von Tieren und deren Verbringungen aus Gründen der Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit verpflichtet.
5.3 Erlassform
Nach Artikel 164 Absatz 1 BV und Artikel 22 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200233 (ParlG) sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form eines Bundesgesetzes zu erlassen.
5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV bedürfen Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen, der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte.
Artikel 57a TSG stellt die Rechtsgrundlage dar für die teilweise Abgeltung der Kantone im Zusammenhang mit dem nationalen Überwachungsprogramm. Es handelt sich dabei nicht um neue Ausgaben, die Bestimmung wird lediglich an die aktuellen Anforderungen an gesetzliche Grundlagen im Bereich Subventionen angepasst. Mit der neuen Gesetzesgrundlage ist auch keine Aufgabenintensivierung vorgesehen. Aus diesem Grund untersteht Artikel 57a TSG nicht der Ausgabenbremse.
5.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz
Die Vorlage tangiert die Aufgabenteilung oder die Aufgabenerfüllung durch Bund und Kantone nicht.
30 BBl 2016 1105
31 BBl 2016 5183
32 SR 101
33 SR 171.10