Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/29: Pa.Iv. 12.402 Die Eidgenössische Natur und Heimatschutzorganisation und ihre Aufgabe als Gutachterin · 14 Seiten

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Ist das Aufgabeninteresse einmal als "gleich- oder höherwertig" qualifiziert, so darf das konkrete Eingriffsinteresse des Bundes oder der Kantone noch nicht automatisch als ebenfalls "gleich- oder höherwertig" angenommen werden. Im Zusammenhang mit dem Kiesabbau stellte das Bundesgericht fest, was auch nach neuem Recht gelten muss, nämlich, dass das Eingriffsinteresse nicht leichthin angenommen werden darf (unveröffentlichtes Urteil A 314/83 vom 27. Juni 1984, Erw. 5b/bb, siehe auch Tschannen/Mösching, a.a.O., S. 27 f.). Das Bundesgericht erwähnte, dass beispielsweise die Verbesserung der finanziellen Situation einer Gemeinde und die bessere Nutzung technischer Anlagen oder getätigter Investitionen nicht genügten, um den gesetzlichen Schutz des Inventarobjektes von nationaler Bedeutung zurücktreten zu lassen.

Die Interessenabwägung im Einzelfall wird schliesslich weiterhin auch immer davon abhängen, ob geeignete und verhältnismässige Alternativen ausserhalb von Schutzobjekten von nationaler Bedeutung vorhanden sind. Grundsätzlich werden auch grossräumige, d. h. je nach Eingriffsinteresse kantonale oder gar kantonsübergreifende Gesamtkonzepte und Entwicklungsstrategien – beispielsweise in der Energiepolitik oder bei der Gewinnung von Rohstoffen – erforderlich sein, um im Einzelfall die Interessen gewichten und gegeneinander abwägen zu können.

Die vorgeschlagene Änderung erweitert zusätzlich die Möglichkeit der Interessenabwägung auch für Nutzungsvorhaben, für welche bestimmte Interessen der Kantone sprechen, die gegenüber den Schutzinteressen gleich- oder höherwertig sind, ohne aber von nationaler Bedeutung zu sein.

Die Schwierigkeit besteht darin festzustellen, ob das Interesse des Kantons gleich- oder höherwertiger einzustufen ist als das Schutzinteresse von nationaler Bedeutung. Handelt es sich um Interessen der Kantone, so handelt es sich oft nicht um solche der gesamten Bevölkerung der Schweiz, d. h. das Interesse ist somit begrenzt. Diese Feststellung ist zudem komplex, weil die Interessen auf unterschiedlichen föderalen Ebenen − hier das nationale Schutzinteresse, dort das kantonale Eingriffsinteresse − angesiedelt sind und somit unterschiedliche föderale Ebenen verglichen werden müssen.

Steht bei der konkreten Interessenabwägung ein kantonales Eingriffsinteresse dem Schutzinteresse von nationaler Bedeutung entgegen, so wird das Eingriffsinteresse umso gewichtiger sein müssen, je schwerwiegender die Beeinträchtigung des Schutzinteresses ausfällt. Es wird somit ein überwiegendes kantonales, in der Regel gar kantonsübergreifendes Eingriffsinteresse erforderlich sein, um im Einzelfall eine schwerwiegende Beeinträchtigung eines Schutzinteresses von nationaler Bedeutung rechtfertigen zu können, wie zum Beispiel im Rahmen einer kantonsübergreifenden touristischen Schwerpunktentwicklung. Dass sich kantonale Nutzungsinteressen von untergeordneter Bedeutung gegenüber nationalen Schutzinteressen durchsetzen könnten, wäre auch in Zukunft ausgeschlossen.

Mit dem neuen Energiegesetz, in Kraft seit dem 1. Januar 2018, wird Anlagen erneuerbarer Energien nach Art. 12 Abs. 1 EnG nationales Interesse zuerkannt. Art. 12 Abs. 2 und 4 i. V. m. Art. 8 und 9 EnV legen fest, ab welcher Grösse Wasser- und Windkraftanlagen von nationaler Bedeutung sind. Solche Anlagen werden somit in jedem Fall einer Interessenabwägung nach dem geltenden Art. 6 Abs. 2 NHG zugeführt.