Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/29: Pa.Iv. 12.402 Die Eidgenössische Natur und Heimatschutzorganisation und ihre Aufgabe als Gutachterin · 14 Seiten
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Anlagen erneuerbarer Energien nach Art. 12 EnG nach wie vor Regelungsbedarf im Sinne der Initiative bestehe, und beantragte dem Ständerat erneut eine Fristverlängerung nach Art. 113 Abs. 1 ParlG, um einen entsprechenden Vorentwurf ausarbeiten zu können. Eine Kommissionsminderheit war allerdings der Auffassung, die Regelung im neuen Energiegesetz würde dem Anliegen der Initiative im Sinne einer Kompromisslösung bereits ausreichend Rechnung tragen, jeglicher Handlungsspielraum sei erschöpft. Sie beantragte, die Initiative abzuschreiben. Der Ständerat folgte dem Antrag der Mehrheit und beschloss am 14. September 2017 mit 27 zu 16 Stimmen, die Behandlungsfrist bis zur Herbstsession 2019 zu verlängern.
Am 20. März 2018 stimmte die Kommission mit 7 zu 5 Stimmen dem Vorentwurf zu und schickte ihn in die Vernehmlassung. Eine Minderheit beantragt, nicht auf die Vorlage einzutreten.
Die Kommissionsmehrheit unterstreicht die mit der Änderung beabsichtigte Stärkung der Kantone. So sollen künftig auch berechtigte kantonale Interessen für die erforderliche Interessenabwägung herangezogen werden können. Dadurch könnten in Objekten von nationaler Bedeutung Vorhaben vermehrt bewilligungsfähig werden. Die bestehenden Verfahren und Zuständigkeiten blieben unverändert und die seriöse Abwägung der Schutz- und Nutzungsinteressen damit gewährleistet, stellt die Kommissionsmehrheit fest. Die Präzisierung zum verfahrensrechtlichen Stellenwert der ENHK und EKD in Art. 7 Abs. 3 sei Ausdruck der gängigen Praxis und unbestritten.
Die Kommissionsminderheit lehnt den Vorentwurf ab. Sie ist der Auffassung, dem Anliegen der Initiative werde mit den neuen Bestimmungen von Art. 12 und 13 im Energiegesetz bereits gebührend entsprochen. Sie befürchtet ausserdem, die Änderung von Art. 6 Abs. 2 werde zu einer Zunahme der Eingriffe in die Inventarobjekte führen und die ungeschmälerte Erhaltung der wertvollsten Objekte des Natur- und Heimatschutzes dadurch erschwert. Schliesslich werde die Prüfung von Projekten in Inventarobjekten von nationaler Bedeutung mit der Interessenabwägung zwischen den föderalen Ebenen von Bund und Kanton anspruchsvoller und komplexer, ist die Minderheit überzeugt. Es müsse mit einer Zunahme der Rechtsunsicherheit gerechnet werden. Schliesslich hegt die Minderheit Zweifel an der Verfassungsmässigkeit der Bestimmung in Art. 6 Abs. 2.
2 Grundzüge der Vorlage
Die Gesetzesänderung soll Rechtssicherheit schaffen, und zwar im Bewilligungsverfahren von Projekten, welche ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung eines Objektes von nationaler Bedeutung mit sich ziehen.
Art. 6 Abs. 2 NHG legt fest, dass für die Interessenabwägung zwischen Schutz und Nutzen beim Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung Vorhaben herangezogen werden können, wenn bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen des Bundes oder der Kantone dafür sprechen. Damit soll den Interessen der Kantone in dieser Abwägung mehr Gewicht zukommen.
Der neue Art. 7 Abs. 3 NHG verankert eine gängige Praxis auf Gesetzesebene, wonach die Gutachten der ENHK und EKD nicht als einzige, sondern als eine Grundlage von mehreren für den Entscheid über solche Projekte betrachtet werden.