Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/29: Pa.Iv. 12.402 Die Eidgenössische Natur und Heimatschutzorganisation und ihre Aufgabe als Gutachterin · 14 Seiten
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3.2 Art. 7 Abs. 3
Die Begutachtungspflicht der ENHK und der EKD hängt zum einen davon ab, ob es sich um eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV handelt und zum anderen, ob das betroffene Schutzobjekt schwerwiegend beeinträchtigt werden kann oder sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen stellen (Art. 7 Abs. 2 NHG). Mit der obligatorischen Begutachtung wird gewährleistet, dass ein unabhängiges Fachorgan bei der Beurteilung eines Projekts die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes berücksichtigt, und dass die zuständigen Instanzen diesbezüglich über zuverlässige Unterlagen verfügen (Leimbacher, in: Keller/Zufferey/ Fahrländer, Kommentar NHG, Zürich 1997, Art. 7 NHG, Rn. 13). Die Gutachten bilden bereits heute lediglich eine von mehreren Grundlagen für die korrekte Abwägung der Schutz- und Nutzungsinteressen durch die Entscheidbehörde (vgl. Ziff. 2.2.1). In der vorgeschlagenen Änderung wird dies explizit verankert. Die entscheidende Behörde würdigt die zur Verfügung stehenden Beweismittel frei nach ihrer Überzeugung und ist nicht an starre Vorgaben gebunden. Sie hat sich mit dem Gutachten auseinanderzusetzen und muss ein Abweichen hinreichend begründen. Die neue Bestimmung legt insofern die gängige Handhabung in der Praxis auf Gesetzesstufe fest. Dies wurde bereits mit der Motion 12.3069 «Die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission und ihre Aufgabe als Gutachterin» angeregt. Der Bundesrat begrüsste in seiner Stellungnahme zur Motion diese Präzisierung auf Gesetzesstufe ausdrücklich.
4 Auswirkungen
Mit der Aufnahme eines Objekts in ein Bundesinventar nach Art. 5 NHG steht fest, dass es "in besonderem Masse" die ungeschmälerte Erhaltung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG). Den Bewilligungsverfahren, die bei einem Abweichen von diesem Grundsatz unweigerlich zum Tragen kommen, wurde in der Begründung der Initiative ein bremsender Einfluss zugeschrieben, insbesondere auch im Bereich der erneuerbaren Energien. Diesem Umstand hat das Parlament mit den neu geschaffenen Bestimmungen in Art. 12 EnG und Art. 8 und 9 EnV bereits Rechnung getragen, ist sich die Kommission einig.
Mit der neuen Regelung im NHG – insbesondere bei einer weitergehenden Auslegung des Wortlauts von Art. 6 Abs. 2 – ergibt sich grundsätzlich die Möglichkeit, dass künftig in Objekten von nationaler Bedeutung Vorhaben vermehrt bewilligungsfähig werden. Die Mehrheit der Kommission begrüsst diese im Sinne der Initiative beabsichtigte Stossrichtung und vertraut auf das bisherige, erprobte Verfahren und die zuständigen Instanzen für die erforderliche Interessenabwägung. Sie unterstreicht dabei die Stärkung der Stellung der Kantone, was durchaus im Interesse des Föderalismus sei. Dadurch werde eine bessere Gewichtung aller Interessen gewährleistet und zu ausgewogeneren Entscheidungen beigetragen. Die Änderung in Art. 7 Abs. 3 zum verfahrensrechtlichen Stellenwert der ENHK und EKD schliesslich trage zur Rechtssicherheit bei, sei lediglich eine Präzisierung der gängigen Praxis und unbestritten, stellt die Mehrheit weiter fest.
Die Kommissionsminderheit hingegen ist der Auffassung, die neue Regelung in Art. 6 Abs. 2 verleihe den Nutzungsinteressen zulasten der Schutzinteressen mehr Gewicht. Sie befürchtet, die Eingriffe in die Inventarobjekte würden zunehmen und