Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/29: Pa.Iv. 12.402 Die Eidgenössische Natur und Heimatschutzorganisation und ihre Aufgabe als Gutachterin · 14 Seiten
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ist, ist der Eingriff unzulässig und es darf von der Entscheidbehörde keine Interessenabwägung durchgeführt werden.
Die neue gesetzliche Regelung eröffnet explizit die Möglichkeit, im Rahmen der Interessenabwägung auch Interessen der Kantone zu beurteilen und allenfalls über die nationalen Schutzinteressen zu stellen. Unverändert findet die Bestimmung nur Anwendung bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe. Zwingend ist, dass die Eingriffsinteressen von Bund oder Kantonen öffentlich sein müssen. Ein Partikularinteresse ist weiterhin nicht ausreichend, so auch dann nicht, wenn Bund oder Kantone wie privatrechtliche Rechtssubjekte handeln, um beispielsweise ihr Finanzvermögen zu vermehren.
Da es sich beim Eingriffsinteresse nach wie vor um ein "gleich- oder höherwertiges" Interesse handeln muss, muss dieses zu den Schutzinteressen in Bezug gesetzt werden. Fest steht, dass die Schutzobjekte durch die Aufnahme in die Inventare des Bundes "in besonderem Masse" die ungeschmälerte Erhaltung verdienen. Insofern ist mit der Inventarisierung eine Priorisierung erfolgt. Folglich kann auch auf Seiten der Eingriffsinteressen nicht jedes "gewöhnliche" öffentliche Interesse ausreichen, sondern sie müssen ein besonderes Gewicht aufweisen.
Bei der Beurteilung der Eingriffsinteressen ist zu bestimmen, wann ein öffentliches Interesse des Bundes oder der Kantone als gleich- oder höherwertig gegenüber den Schutzinteressen gelten kann. Grundsätzlich muss der Eingriff ein grundlegendes Bedürfnis einer breiten Bevölkerung darstellen (Tschannen/Mösching, a.a.O., S. 35).
Dies ist unzweifelhaft der Fall, wenn es sich um die Grundversorgung mit Energie, um die Landesverteidigung oder um den Schutz des Menschen vor Naturgefahren handelt. Da diese Interessen nicht nur eine örtlich begrenzte Relevanz aufweisen, sondern im Interesse der gesamten Bevölkerung sind, handelt es sich hierbei um Interessen von nationaler Bedeutung.
Die Ermittlung und Beurteilung der Interessen der Kantone ist jeweils im Einzelfall vorzunehmen. Folgende Kriterien können herangezogen werden:
Unter Aufgabeninteressen der Kantone fallen jene Aufgaben, die aufgrund der bundesstaatlichen Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen den Kantonen obliegen, in ihrer Gesamtheit aber unbestrittenermassen zu den Grundaufgaben eines souveränen Staates gehören. Zu diesen Aufgaben gehören im Wesentlichen die in der Regel kantonal bzw. regional organisierte Grundversorgung und die Versorgung mit wichtigen Rohstoffen sowie natürlichen Ressourcen. Häufig sind diese Aufgaben standortgebunden oder es ist für deren Ausführung eine koordinierte, grossräumige Planung im Sinne einer Gesamtschau notwendig. Zur Illustration können Aufgabenbereiche genannt werden, die Gegenstand eines geeigneten raumplanerischen Instrumentes nach Massgabe des kantonalen Rechts (etwa eines kantonalen Sachplans oder des kantonalen Richtplans) bilden, wie beispielsweise anbieterübergreifende Standortplanungen durch Kantone im Mobilfunkbereich. Im Weiteren sind Aufgaben mit einer grossen Tragweite für die Kantone denkbar, namentlich, wenn ihre Umsetzung über Kantonsgrenzen hinweg oder im Rahmen einer grossräumigen oder kantonsübergreifenden Zusammenarbeit geplant und realisiert wird, z. B. im Rahmen eines integralen Einzugsgebietsmanagements in Zusammenhang mit dem Schutz vor Naturgefahren.