Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/29: Pa.Iv. 12.402 Die Eidgenössische Natur und Heimatschutzorganisation und ihre Aufgabe als Gutachterin · 14 Seiten
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nen Anlagen erneuerbarer Energien, die in einem Inventar nach Art. 5 NHG geplant sind und zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Objekte führen, direkt einer umfassenden Interessenabwägung zugeführt werden. Diese wird im Regelfall durch die Kantone durchgeführt.
2.2 Art. 7 NHG
2.2.1 Geltendes Recht
Art. 7 NHG sieht vor, dass im Falle einer Beeinträchtigung eines Schutzobjektes von nationaler Bedeutung im Sinne von Art. 5 NHG ein Gutachten der zuständigen beratenden Kommission eingeholt werden kann. Besteht die Möglichkeit, dass das Schutzobjekt bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe schwerwiegend beeinträchtigt werden könnte oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, muss gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG ein Gutachten der beratenden Kommission eingeholt werden.
Das Gutachten wird zuhanden der eidgenössischen oder kantonalen Entscheidbehörde verfasst. Diese, auch Leitbehörde genannt, ist zuständig für die Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 2 NHG. Neben dem genannten Gutachten fliessen in diese Abwägung als Entscheidungsgrundlagen insbesondere die Gesuchs-, Projekt- bzw. Planungsunterlagen, Stellungnahmen betroffener eidgenössischer und kantonaler Fachbehörden, Einsprachen sowie eigene Abklärungen und Erwägungen der Entscheidbehörde ein.
2.2.2 Neues Recht
Art. 7 NHG soll nun durch einen neuen Absatz 3 ergänzt werden. Dieser lautet wie folgt:
"Das Gutachten bildet eine der Grundlagen für die Entscheidbehörde, welche es in ihre Gesamtinteressenbeurteilung einbezieht und würdigt".
Im Rahmen der Interessenabwägung sind die Gutachten der ENHK und der EKD bereits heute eine von mehreren Grundlagen für die korrekte Abwägung der Schutz- und Nutzungsinteressen durch die Entscheidbehörde (vgl. soeben Ziff. 2.2.1). Die beantragte Ergänzung von Artikel 7 NHG verankert die bestehende Praxis nun explizit auf Gesetzesstufe. An den bestehenden Verfahren und Zuständigkeiten soll sich nichts ändern.
3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
3.1 Art. 6 Abs. 2
Nach der vorgeschlagenen Änderung kann ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare in Erwägung gezogen werden, wenn bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen des Bundes oder der Kantone dafürsprechen. Im Sinne dieser Einschränkung ("bestimmte") ist eine Interessenabwägung jedoch nur dann zulässig, wenn es sich um ein öffentliches Interesse von besonderer Bedeutung handelt, und zwar nur um eines des Bundes oder der Kantone. Mit anderen Worten: Wenn das zur Abweichung von der ungeschmälerten Erhaltung vorgebrachte Interesse kein gleich- oder höherwertiges Interesse des Bundes oder der Kantone