Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/29: Pa.Iv. 12.402 Die Eidgenössische Natur und Heimatschutzorganisation und ihre Aufgabe als Gutachterin · 14 Seiten
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4.3 Andere Auswirkungen
Die Schweiz hat sich gemäss dem internationalen Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (UNESCO-Welterbekonvention; SR 0.451.41) verpflichtet, den aussergewöhnlichen universellen Wert ihrer Welterbestätten zu erhalten. Die UNESCO-Konvention wird innerstaatlich umgesetzt (non selfexecuting). Der innerstaatliche Schutz der Schweizer Stätten beruht auf den Regelungen des geltenden Natur- und Heimatschutzgesetzes, insbesondere auf Art. 6 NHG. Eine allfällige Minderung des durch die Schweiz im Moment der Einschreibung auf die Welterbeliste garantierten Schutzes, der mit der Gesetzesänderung verbunden wäre, müsste der UNESCO gemeldet werden. Die UNESCO wäre daraufhin befugt, den Schutzstatus der Schweizer Welterbestätten zu überprüfen und weitere Abklärungen zu verlangen.
5 Verhältnis zum europäischen Recht
Im Verhältnis zum europäischen Recht sind keine Auswirkungen zu erwarten.
6 Rechtliche Grundlagen
6.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Die Vorlage stützt sich auf Art. 78 Abs. 2 BV, der dem Bund den Auftrag erteilt, bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes zu nehmen. Einerseits muss er Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler schonen; andererseits hat er die genannten Objekte ungeschmälert zu erhalten, wenn das öffentliche Interesse es gebietet. Diesem Konzept liegt eine Interessenabwägung zu Grunde. Obwohl Art. 78 Abs. 2 BV relativ offen formuliert ist und die Interpretation des Begriffs des öffentlichen Interesses dem Gesetzgeber und der rechtsanwendenden Behörde überlassen wird, verlangt die Umschreibung "wenn das öffentliche Interesse es gebietet" die Umsetzung mittels einer Methode, die eine zuverlässige und berechenbare Antwort auf die Frage zulässt, in welchem Fall das öffentliche Interesse die ungeschmälerte Erhaltung gebietet. Fehlt eine solche Methode, ist es nicht möglich, die in Art. 78 Abs. 2 BV vorgenommene Differenzierung zwischen "Schonung" und "ungeschmälerte Erhaltung, wenn das öffentliche Interesse es gebietet", vorzunehmen.
Die BV verlangt somit nach einer vorstrukturierten und eingeschränkten Interessenabwägung (vgl. Ziff. 2.1.1). Diese wurde bis anhin gewährleistet, da Objekte von nationaler Bedeutung einem verstärkten Schutz unterliegen.
Die Kommission setzte sich mit der Verfassungsmässigkeit von Art. 6 Abs. 2 intensiv auseinander. Das Bundesamt für Justiz wurde zu den Bestimmungen mit unterschiedlichem Wortlaut konsultiert und dessen Empfehlungen für eine definitive Formulierung berücksichtigt.
Auch mit der Änderung von Art. 6 Abs. 2 NHG werden − sowohl bei einer engeren als auch bei einer weiteren Auslegung − weiterhin nur qualifizierte öffentliche Interessen den Eingriff in ein Schutzobjekt von nationaler Bedeutung rechtfertigen