Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/29: Pa.Iv. 12.402 Die Eidgenössische Natur und Heimatschutzorganisation und ihre Aufgabe als Gutachterin · 14 Seiten

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der Abwägung zwischen Schutz- und Nutzungsinteressen wird formell vorstrukturiert und materiell eingeschränkt (vgl. Tschannen/Mösching, Nationale Bedeutung von Aufgaben- und Eingriffsinteressen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 NHG, Bern 2012, S. 18).10 Art. 6 Abs. 2 NHG statuiert strengere Anforderungen an die Abwägung als beispielsweise Art. 3 Abs. 1 NHG, Art. 24 RPG oder Art. 5 WaG.

Eingriffe, die ein Objekt in seiner Eigenschaft als geschütztes Inventarobjekt nicht beeinträchtigen, sind ohne Interessenabwägung zulässig. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellen geringfügige Beeinträchtigungen der Schutzziele ebenfalls kein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung des Inventarobjekts dar. Bei diesen leichten Eingriffen − die nicht durch ein Interesse von nationaler Bedeutung begründet sein müssen − genügt eine einfache Interessenabwägung (BGE 123 II 256, Erw. 6 d).

Die Zulässigkeit eines Eingriffs mit dem Potenzial, die Schutzziele eines geschützten Inventarobjekts schwerwiegend zu beeinträchtigen, ist anhand einer dreistufigen Prüfung zu ermitteln (vgl. ausführlich Tschannen/Mösching, a.a.O., S. 17 ff.):

1. Schritt: Ermittlung der Interessen

Als erstes sind die Schutz- und Nutzungsinteressen zu ermitteln. Dabei sind auf der Eingriffsseite nur Interessen "von ebenfalls nationaler Bedeutung" zu berücksichtigen. Der Umstand, dass einer Aufgabe grundsätzlich eine nationale Bedeutung zuerkannt wird (z. B. die Nutzung erneuerbarer Energien als sog. Aufgabeninteresse) führt allein noch nicht dazu, dass auch jedes konkrete Vorhaben zur Verwirklichung der Aufgabe (z. B. ein einzelnes Wasserkraftwerk als sog. Eingriffsinteresse) automatisch ebenfalls von nationaler Bedeutung ist.

2. Schritt: Beurteilung der Interessen

Bei der Beurteilung sind die ermittelten Eingriffsinteressen zu gewichten und festzustellen, ob ihnen mindestens das gleiche Gewicht zukommt wie den Schutzinteressen.

3. Schritt: Eigentliche Interessenabwägung

Sofern die Anforderungen gemäss Schritte 1 und 2 erfüllt sind, sind die Eingriffs- und Schutzinteressen gegeneinander abzuwägen. Da beide Interessen von nationaler Bedeutung sein müssen, handelt es sich um eine Abwägung von Interessen auf derselben föderalen Ebene.

Gewisse Fälle waren Anlass für den vom Initianten geltend gemachten Änderungsbedarf. So zum Beispiel eine Inertstoffdeponie im Kanton Zug, die wegen ihrer schwerwiegenden Eingriffe im BLN "Zugersee" nicht realisiert werden konnte. Ebenso kam ein grösseres Projekt für ein Pumpspeicherkraftwerk im Zwischbergental (VS) aufgrund eines negativen Gutachtens der ENHK nicht zustande. Eine Seilbahn im BLN "Oberengadiner Seenlandschaft und Berninagruppe" (GR) konnte wegen des als schwerwiegend qualifizierten Eingriffs in die Landschaft nicht weiterverfolgt werden.

Zu erwähnen sind aber auch Beispiele mit einer positiven Wirkung der heutigen Gesetzgebung. So konnte ein Kleinwasserkraftwerk im Lötschental (VS) im BLN "Berner Hochalpen und Aletsch-Bietschhorngebiet" vom Bundesgericht unter Bei-

10 Das Gutachten ist abrufbar unter https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/landschaft/recht/rechtsgutachten.html