Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/29: Pa.Iv. 12.402 Die Eidgenössische Natur und Heimatschutzorganisation und ihre Aufgabe als Gutachterin · 14 Seiten

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zug eines Gutachtens der ENHK als realisierbar beurteilt werden, obwohl Dritte gegen diese Anlage aus Gründen des Landschaftsschutzes Beschwerde erhoben hatten. Weiter wurde aufgrund der geltenden Vorschriften im Dorf "St-Saphorin" (ISOS; BLN "Lavaux") durch ein Urteil des Verwaltungsgerichts (VD) die Errichtung eines oberirdischen Parkings verboten.

2.1.2 Neues Recht

Neu soll Art. 6 Abs. 2 NHG folgendermassen lauten:

"Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen des Bundes oder der Kantone dafür sprechen".

Auch nach der vorgeschlagenen Änderung erfolgt die Interessenabwägung weiterhin in drei Schritten: 1. Ermittlung der Interessen von Bund oder Kantonen, 2. Beurteilung der Interessen (Gleich- oder Höherwertigkeit), 3. Eigentliche Interessenabwägung.

Mit der Gesetzesänderung ist bei der Ermittlung der Interessen weiterhin gemäss Schritt 1 zwischen dem allgemeinen Aufgabeninteresse und dem konkreten Eingriffsinteresse zu unterscheiden.

Die Interessenabwägung wird nach der vorgesehenen Änderung jedoch bereits dann ermöglicht, wenn dem Schutzinteresse von nationaler Bedeutung ein "…gleich- oder höherwertiges Interesse des Bundes oder der Kantone…" entgegensteht. Damit werden die Möglichkeiten der Interessenabwägung im Vergleich zu heute zusätzlich erweitert, namentlich bei Nutzungsvorhaben, für welche weitere Interessen der Kantone sprechen, die gegenüber den Schutzinteressen gleich- oder höherwertig sein müssten, ohne aber von nationaler Bedeutung zu sein. Die Beurteilung, ob "gleich- oder höherwertige Interessen des Bundes oder der Kantone" dem Schutzinteresse entgegenstehen, verlangt nach einem Vergleich. Dieser hat neu zwischen zwei unterschiedlichen Ebenen, nämlich der Bundesebene (nationales Schutzinteresse) und der kantonalen Ebene zu erfolgen, wenn ein kantonales Eingriffsinteresse zu beurteilen ist.

Für die Nutzung erneuerbarer Energien und deren Ausbau hat das Parlament im Rahmen der Totalrevision des Energiegesetzes eine neue Bestimmung für die Interessenabwägung auf nationaler Ebene eingebracht (Art. 12 EnG). Die Nutzung erneuerbarer Energien und ihr Ausbau sind von nationalem Interesse (Aufgabeninteresse), die einzelnen Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien sind es ab einer bestimmten Grösse und Bedeutung (Eingriffsinteresse). Der Bundesrat hat diese Werte in der Energieverordnung (EnV) vom 1. November 201711 für die Wasser- und Windkraftanlagen (Art. 8 und 9) festgelegt.12 Mit dieser neuen Regelung kön-

11 SR 730.01

12 Neue Wasserkraftanlagen: mittlere erwartete Produktion von jährlich mindestens 20 GWh oder mittlere erwartete Produktion von jährlich mindestens 10 GWh und über mindestens

800 Stunden Stauinhalt bei Vollleistung; bestehende Wasserkraftanlagen: mittlere erwartete Produktion von jährlich mindestens 10GWh oder mittlere erwartete Produktion von jährlich mindestens 5 GWh und über mindestens 400 Stunden Stauinhalt bei Vollleistung; Windkraftanlagen oder Windparks: mittlere erwartete Produktion von jährlich mindestens

20 GWh