Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/29: Pa.Iv. 12.402 Die Eidgenössische Natur und Heimatschutzorganisation und ihre Aufgabe als Gutachterin · 14 Seiten

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können. Eine Interessenabwägung ist nur bei öffentlichen Interessen des Bundes oder der Kantone zulässig, die zudem gleich- oder höherwertig sein müssen.

6.2 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Diese Vorlage enthält keine Ermächtigung des Bundesrates oder anderer Instanzen zum Erlass von gesetzesvertretendem Verordnungsrecht.