Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/29: Pa.Iv. 12.402 Die Eidgenössische Natur und Heimatschutzorganisation und ihre Aufgabe als Gutachterin · 14 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht

2.1 Art. 6 Abs. 2 NHG

2.1.1 Geltendes Recht

Art. 5 Abs. 1 NHG bestimmt, dass der Bundesrat nach Anhören der Kantone Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung erstellt. Auf der Grundlage dieser Bestimmung hat der Bundesrat drei Bundesinventare geschaffen: Das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN)4, das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS)5 sowie das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (IVS)6.

Der Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 NHG bestimmt, dass durch die Aufnahme eines Objekts von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes dargetan wird, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.

Nach geltendem Recht lautet Art. 6 Abs. 2 NHG:

"Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen".

Art. 6 Abs. 2 NHG konkretisiert das Verhältnis zwischen Schutz und Nutzen − d. h. zwischen Schutzinteresse und Eingriffsinteresse − und ist ausschliesslich bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe anwendbar, wenn dadurch ein Schutzobjekt schwerwiegend beeinträchtigt werden könnte. Der Begriff der Bundesaufgabe wird in Art. 2 NHG konkretisiert: Illustrativ werden die Planung, Errichtung und Veränderung von Werken und Anlagen durch den Bund, die Erteilung von gewissen Konzessionen und Bewilligungen sowie die Gewährung von Bundesbeiträgen als Bundesaufgaben genannt. Weil diese Liste jedoch nicht abschliessend ist, bleibt stets im Einzelfall zu prüfen, ob eine Bundesaufgabe gegeben ist.

Die Erfüllung einer Bundesaufgabe setzt nicht zwingend ein Bundesverfahren voraus (vgl. allgemein zum Verfahren Ziff. 2.2.1). Auch im Rahmen eines kantonalen Verfahrens kann eine Bundesaufgabe gegeben sein, nämlich immer dann, wenn Bundesrecht materiell massgebend ist. Dies ist beispielsweise bei einer Rodungsbewilligung nach Art. 5 des Waldgesetzes vom 4. Oktober 19917 (WaG) oder bei einer Bewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzone nach Art. 24 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19798 (RPG) der Fall. Auch führt das Vorliegen einer Bundesaufgabe nicht automatisch dazu, dass das Eingriffsinteresse stets von nationaler Bedeutung ist.

Art. 6 Abs. 2 NHG stellt eine sachgesetzliche Konkretisierung der von der Bundesverfassung9 in Art. 78 Abs. 2 vorgegebenen Interessenabwägung dar. Der Prozess

4 SR 451.11

5 SR 451.12

6 SR 451.13

7 SR 921.0

8 SR 700

9 SR 101