Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/29: Pa.Iv. 12.402 Die Eidgenössische Natur und Heimatschutzorganisation und ihre Aufgabe als Gutachterin · 14 Seiten
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diese dadurch vermehrt beeinträchtigen. Die Umsetzung des verfassungsmässigen Gebots, die wertvollsten Objekte des Natur- und Heimatschutzes ungeschmälert zu erhalten, werde somit erschwert.
Ausserdem streicht die Kommissionsminderheit noch eine unerwünschte Entwicklung hervor, die mit der Änderung von Art. 6 Abs. 2 ausgelöst werden könnte: Die Prüfung von Projekten in Inventarobjekten von nationaler Bedeutung werde anspruchsvoller und komplexer und damit erschwert, ist die Minderheit überzeugt. Die Feststellung, ob das Eingriffsinteresse gegenüber dem Schutzinteresse gleich- oder höherwertig ist, würde nun nicht mehr auf der gleichen föderalen Ebene (Bund/Bund), sondern zwischen zwei unterschiedlichen föderalen Ebenen (Bund/Kanton) erfolgen. Diese Tatsache habe zur Folge, dass weitaus mehr und komplexere Interessenabwägungen nötig würden. Mit der Zunahme der zur Interessenabwägung zugelassenen Fälle sei ein Mehraufwand für die zuständigen Fach- und Entscheidbehörden zu erwarten, führt die Minderheit weiter aus. Ebenfalls müsse mit einem uneinheitlichen Vollzug in den Kantonen gerechnet werden. Es könne davon ausgegangen werden, dass angesichts des grösseren Ermessensspielraums der Entscheidbehörden die Zahl der Rechtsmittelverfahren zunehmen werde, was Auswirkungen auf die Planungs- und Rechtssicherheit namentlich für Gesuchsteller hätte. Die Minderheit verweist in diesem Zusammenhang zudem auf die von der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates angestrebte verbesserte Wirkung des BLN.13
4.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen
Mit der Gesetzesänderung sind keine direkten finanziellen Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden zu erwarten. Hingegen könnte die von der
Kommissionsminderheit erwartete, grössere Zahl komplexer Verfahren zu einem erhöhten Personalbedarf bei Fach- und Entscheidbehörden von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie bei den Verwaltungsjustizbehörden führen. Auch könnte diese Entwicklung aufgrund der Reduktion der Rechtssicherheit Mehraufwände bei den Gesuchstellern bedeuten.
4.2 Vollzugstauglichkeit
Das Natur- und Heimatschutzgesetz liegt als Verbundaufgabe an der Schnittstelle der Zuständigkeiten von Bund und Kantonen. Es wird bereits auf Bundesebene von drei Bundesämtern in zwei Departementen und darüber hinaus von den 26 Kantonen vollzogen. Die Umsetzung des NHG resultiert in etlichen Querschnittsaufgaben, die nicht nur von den zuständigen Fachstellen, sondern auch von den für die Sektoralpolitiken zuständigen Behörden vollzogen werden. In seiner rechtlichen Struktur wird das NHG durch zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe geprägt, die an den Vollzug durch Fachstellen, Entscheidbehörden und Rechtsmittelinstanzen hohe Anforderungen stellen. Die vorliegende Änderung könnte diese Anforderungen weiter erhöhen, mahnt die Kommissionsminderheit. Darunter leiden könnte die schweizweit einheitliche und verfassungskonforme Umsetzung, fürchtet sie, und die Bedeutung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfte zunehmen.
13 Vgl. Jahresbericht 2013 der Geschäftsprüfungskommissionen und der Geschäftsprüfungsdelegation der eidg. Räte vom 31. Januar 2014, S. 56 sowie Evaluation der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle vom 3. September 2003, BBl 2004 777.