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Vernehmlassung 2018/4: Änderung der technischen Anforderungen und der Zulassungsprüfung von Strassenfahrzeugen und Einführung eines neuen Fahrtschreibers · 48 Seiten
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zeugführer oder der Fahrzeugführerin durch eine Kontrolleinrichtung angezeigt werden.
Art. 80 Sachüberschrift und Abs. 4
Elektrische Anlage, elektromagnetische Verträglichkeit und Funkanlagen
4Für Fahrzeugeinrichtungen, die Funkanwendungen nutzen, bleiben die Bestimmungen der Verordnung vom 25. November 20157 über Fernmeldeanlagen vorbehalten; zuständige Behörde ist das BAKOM.
Art. 91 Abs. 1
Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 93 Abs. 2
2Fahrzeuge für den Transport von Grossvieh müssen mit mindestens 1,50 m hohen und solche für den Transport von Kleinvieh mit mindestens 0,60 m hohen Fahrzeugwänden versehen sein. Für den Transport von Pferden genügt eine Türhöhe am Heck von 1,20 m. Anbindevorrichtungen, Netze und Überdachungen müssen verhindern, dass die Tiere den Kopf über die Wagenwand heben können.
Gliederungstitel vor Art. 99
2a. Kapitel: Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen, Fahrtschreiber, Datenaufzeichnungsgeräte
Art. 99 Abs. 1, 2 Bst. d sowie 4 und 5
1Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3, T und C müssen mit einer automatischen Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung nach der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 oder nach dem UNECE-Reglement Nr. 89 ausgerüstet sein.
2Von Absatz 1 ausgenommen sind:
d. Fahrzeuge der Klassen T und C mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 60 km/h.
4Prüfung, Nachprüfung und Reparatur von Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen richten sich nach Artikel 99a.
5Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen und Anschlussteile müssen ständig mit den erforderlichen Plomben einer bewilligten Werkstätte versehen sein. Ein sichtbar an gut zugänglicher Stelle angebrachtes Schild muss auf die eingebaute Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung hinweisen und mindestens das Typengenehmigungszeichen, die eingestellte Geschwindigkeit und das Datum der letzten Kalibrierung enthalten.