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Vernehmlassung 2018/4: Änderung der technischen Anforderungen und der Zulassungsprüfung von Strassenfahrzeugen und Einführung eines neuen Fahrtschreibers · 48 Seiten

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kennzeichnen. Die Kupplung der Vorratsleitung ist in Fahrtrichtung gesehen links anzuordnen.

Art. 129 Abs. 1

1Arbeitsmotorwagen mit einem Garantiegewicht von mehr als 12,00 t müssen mit einer Dauerbremse versehen sein.

Art. 131 Abs. 4

4Nach vorne dürfen Fahrzeugteile oder Arbeitsgeräte höchstens 4,00 m vor die Mitte der Lenkvorrichtung reichen.

Art. 134 Abs. 1

1Die Nutzlast von Traktoren ist auf 50 Prozent des Fahrzeugleergewichts, jedoch auf höchstens 4,00 t, beschränkt. Ausgenommen sind land- und forstwirtschaftliche Traktoren und Traktoren ohne Ladefläche, Tank oder eine andere Möglichkeit zum Sachentransport.

Gliederungstitel vor Art. 161

4. Titel: Land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge

Art. 161 Höchstgeschwindigkeit, Einteilung

1Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von land- und forstwirtschaftlichen Motorfahrzeugen darf unbeladen auf ebener Strasse 30 km/h nicht übersteigen. Die Messtoleranz beträgt 10 Prozent.

2Land- und forstwirtschaftliche Traktoren der Klassen T und C, die den technischen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 entsprechen, dürfen eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h erreichen.

3Traktoren der Klassen T und C mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, die der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 entsprechen, werden als gewerbliche Traktoren zugelassen. Vorbehalten bleibt Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe a.

4Beträgt bei Traktoren der Klassen T2 und T4.1 der Quotient aus der Höhe des Schwerpunkts über dem Boden und der mittleren Mindestspurweite der Achsen mehr als 0,90, darf die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 30 km/h nicht übersteigen.

5Fahrzeuge, die alle Vorschriften für land- und forstwirtschaftliche Traktoren erfüllen, können auch als Motorkarren (Art. 11 Abs. 2 Bst. g) bzw. als gewerbliche Traktoren zugelassen werden. Vorbehalten bleibt Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe a sowie die Bestimmung über die zulässige Nutzlast (Art. 134 Abs. 1).

6Für land- und forstwirtschaftliche Motoreinachser gelten die Artikel 167–172.