Vorlage

Vernehmlassung 2018/4: Änderung der technischen Anforderungen und der Zulassungsprüfung von Strassenfahrzeugen und Einführung eines neuen Fahrtschreibers · 48 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 8Fedlex · Vorlage

Gliederungstitel nach Art. 32

2. Kapitel: Nachprüfungen

Art. 33 Abs. 1

1Die mit Kontrollschildern zugelassenen Fahrzeuge, die in Absatz 2 aufgeführt sind, unterliegen der amtlichen, periodischen Nachprüfung. Die Zulassungsbehörde bietet die Halter und Halterinnen zur Nachprüfung auf.

Art. 34 Abs. 2 Bst. h, 5, 5bisund 6

2Der Halter oder die Halterin hat der Zulassungsbehörde Änderungen an den Fahrzeugen zu melden. Geänderte Fahrzeuge sind vor der Weiterverwendung nachzuprüfen. Namentlich betrifft dies:

h. Betrifft nur den italienischen Text;

5Aufgehoben

5bisAufgehoben

6Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 34a Delegation der Nachprüfungen

Die Zulassungsbehörde kann die Nachprüfungen Betrieben oder Organisationen übertragen, die für die vorschriftsgemässe Durchführung Gewähr bieten.

Gliederungstitel nach Art. 34a

2a. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen für Zulassungs- und Nachprüfungen

Art. 34b

1Zulassungs- und Nachprüfungen müssen von Verkehrsexperten durchgeführt werden. Ausgenommen sind Zulassungsprüfungen nach Art. 30 Abs. 1 und Selbstabnahmen (Art. 32).

2Die Zulassungsprüfungen und Nachprüfungen werden unter den Zulassungsbehörden anerkannt. Ebenso anerkannt werden delegierte Prüfungen von Personen, die nachweisen, dass sie vom Standortkanton zur Selbstabnahme ermächtigt sind (Art. 32).

3Kann die Zulassungsbehörde bestimmte technische Überprüfungen nicht selber durchführen, so kann sie dafür eine Prüfung durch eine Prüfstelle nach Anhang 2 TGV5 verlangen.

4Die der Zulassungsbehörde einzureichenden Unterlagen müssen in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache abgefasst sein. Anderssprachige

5 SR 741.511