Vorlage

Vernehmlassung 2018/4: Änderung der technischen Anforderungen und der Zulassungsprüfung von Strassenfahrzeugen und Einführung eines neuen Fahrtschreibers · 48 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 20Fedlex · Vorlage

4Fahrzeuge, deren Führerinnen und Führer der ARV 1 unterstehen, müssen ab dem 15. Juni 2034 beim Einsatz im grenzüberschreitenden Verkehr mit einem Fahrtschreiber nach Artikel 100 Absatz 1bisausgerüstet sein.

5Gesellschaftswagen, die bis zum 1. September 2021 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden, können bezüglich Artikel 123 Absatz 5 über das Brandschutzsystem nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

II

1Die Anhänge 2 und 5–8 werden gemäss Beilage geändert.

2Anhang 3 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III

1Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Februar 2019 in Kraft.

2Die Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c, 58 Absatz 6 Buchstaben e und f, 112 Absätze 5 und 6, 118a Abs. 1, 131 Absatz 4, 164 Absatz 1, 166, 189 Absatz 6, 201, 202, 203 Absätze 1 und 2, 205 Absätze 3–4bis, 208 Absätze 1 und 1bisund 209 Absatz 4, Anhang 5 Ziffer 212a, Anhang 6 Ziffern 111.2, 221 und 42 Einleitungsteil sowie Anhang 7 Ziffern 11, 12, 13, 21 Sachüberschrift, 211, 212, 213.1 Buchstaben. b und c, 214, 22 Sachüberschrift, 221, 24, 312.1, 312.2, 313.1, 313.2, 314.11, 314.12, 314.2, 314.5 und 32 treten am 1. Mai 2019 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr