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Vernehmlassung 2018/4: Änderung der technischen Anforderungen und der Zulassungsprüfung von Strassenfahrzeugen und Einführung eines neuen Fahrtschreibers · 48 Seiten

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Art. 178 Abs. 5

5Die Wirkung der Bremsanlage sowie das Prüfverfahren richten sich nach Anhang 7 Ziffer 3. Prüfungen nach den Anforderungen für Kleinmotorräder (Anhang 7 Ziff. 23) werden ebenfalls anerkannt.

Art. 179 Sachüberschrift und Abs. 6

Leergewicht, Kraftübertragung, Räder, Ausrüstung

6Aufgehoben

Art. 183 Abs. 1 Bst. b–d sowie 2 Bst. a und abis

1Das Gesamtgewicht darf, vorbehältlich der Gewichte im internationalen Verkehr, höchstens betragen bei:

Tonnen

b. zweiachsigen Anhängern, ausgenommen Sattelanhänger und

Starrdeichselanhänger 18,00

c. dreiachsigen Anhängern, ausgenommen Sattelanhänger und

Starrdeichselanhänger 24,00

d. vierachsigen Anhängern, ausgenommen Sattelanhänger und

Starrdeichselanhänger 32,00

2Die Achsbelastung darf höchstens betragen bei:

Tonnen

a. nicht angetriebenen Einzelachsen 10,00 abis. angetriebenen Einzelachsen an Anhängern der Klassen R und S 11,50 (Art. 21 Abs. 1 Bst. b)

Art. 184 Stützlast und Gewichtsverteilung

1Die Stützlast von Starrdeichselanhängern der Klassen R und S mit Zugkugelkupplungen darf maximal 4,00 t, mit anderen Zugvorrichtungen maximal 3,00 t betragen. Bei Arbeitsanhängern, die an Lastwagen, schweren Motorkarren oder Traktoren mitgeführt werden, darf die Stützlast bis zu 40 Prozent des Garantiegewichts des Anhängers betragen.

2Bei Zentralachsanhängern müssen die Achsen so nahe am Schwerpunkt des Fahrzeuges angeordnet sein, dass bei gleichmässiger Belastung eine Stützlast von höchstens 10 Prozent des Garantiegewichts des Anhängers, jedoch nicht mehr als 1,00 t, auf das Zugfahrzeug übertragen wird.

Art. 189 Abs. 4 und 6

4Betrifft nur den italienischen Text.

6An Anhängern der Klassen O1 und O2 können andere Bremssysteme zugelassen werden. Für Bremsanlagen und Sicherheitsverbindungen von Anhängern, die nicht