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Vernehmlassung 2018/4: Änderung der technischen Anforderungen und der Zulassungsprüfung von Strassenfahrzeugen und Einführung eines neuen Fahrtschreibers · 48 Seiten

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Art. 163 Bremsen

1Die Bremsanlage von land- und forstwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und die Anschlüsse für die Anhängerbremse müssen der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und der delegierten Verordnung (EU) 2015/68 entsprechen.

2Die Wirkung der Bremsanlagen kann nach Anhang 7 überprüft werden.

3Zugfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h und einer bewilligten Anhängelast für Anhänger mit Auflaufbremse bis 8,00 t müssen nicht mit Anschlüssen für eine Anhängerbremse ausgerüstet sein.

4Ein Hydraulikanschluss für eine Einleitungs-Anhängerbremse ist abweichend von Absatz 1 und Artikel 161 Absatz 1biszulässig, wenn zusätzlich mindestens die Anschlüsse für eine hydraulische oder pneumatische Zweileitungs-Anhängerbremse vorhanden sind. Für den Anschluss der hydraulischen Einleitungs-Anhängerbremse gelten folgende Anforderungen:

a. Der Anschluss muss der Norm «ISO 5676, 1983, Traktoren und Maschinen für die Land- und Forstwirtschaft; hydraulische Kupplungen; Bremskreis» entsprechen; der Stecker muss sich auf dem Zugfahrzeug befinden.

b. Bei einer Abbremsung von 30 Prozent muss der Druck am Anschluss 100 bar ± 15 bar (10 000 kPa ± 1500 kPa) betragen. Der Maximaldruck muss zwischen 130 bar (13 000 kPa) und 150 bar (15 000 kPa) liegen.

5Der Steuerleitungsanschluss der hydraulischen Zweileitungs-Anhängerbremse nach Absatz 1 kann auch als Anschluss für eine hydraulische Einleitungs-Anhängerbremse dienen, wenn die Bremsdruckeinstellung Absatz 4 Buchstabe b entspricht.

Art. 164 Abs. 1 und Abs. 3 Bst. c

1Vorübergehend angebrachte erforderliche Zusatzgeräte an land- und forstwirtschaftlichen Motorfahrzeugen sowie an gewerblichen Traktoren auf landwirtschaftlichen Fahrten dürfen mehr als 3,00 m vor die Mitte der Lenkvorrichtung reichen (Art. 38 Abs. 3).

3Von Abs. 2 ausgenommen sind:

c. Betrifft nur den französischen Text.

Art. 166

Aufgehoben

Art. 168 Abs. 3

3Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit darf 25 km/h nicht übersteigen. Die Messtoleranz beträgt 10 %.