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Vernehmlassung 2018/4: Änderung der technischen Anforderungen und der Zulassungsprüfung von Strassenfahrzeugen und Einführung eines neuen Fahrtschreibers · 48 Seiten

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Gliederungstitel vor Art. 207

8. Abschnitt: Land- und forstwirtschaftliche Anhänger

Art. 207 Abs. 1 und 6

1Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von land- und forstwirtschaftlichen Anhängern darf nicht mehr als 40 km/h betragen.

6Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, die der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 entsprechen, werden als gewerbliche Anhänger zugelassen.

Art. 208 Abs. 1 und 1bis

1Für die Bremsanlagen und Sicherheitsverbindungen von land- und forstwirtschaftlichen Anhängern mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h gilt Artikel 205 Absätze 3 und 5.

1bisBremsen und Sicherheitsverbindungen von land- und forstwirtschaftlichen Anhängern mit einer Höchstgeschwindigkeit von über 30 km/h müssen der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und der delegierten Verordnung (EU) 2015/68 entsprechen.

Art. 209 Sachüberschrift und Abs. 4

Beleuchtung und weitere Anforderungen

4Aufgehoben

Art. 219 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. b sowie 3 Einleitungssatz

Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 222f Abs. 6

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 222p Übergangsbestimmungen zur Änderung vom [Datum BRB]

1Für Anhänger nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c, die bis am 30. April 2019 als Transportanhänger nach Artikel 20 erstmals zum Verkehr zugelassen werden, gelten die technischen Anforderungen für Transportanhänger.

2Für Fahrzeuge und Zusatzgeräte, die gemäss Artikel 112 Absatz 5 am 1. Mai 2019 bereits mit Seitenblickspiegeln ausgerüstet sind, genügen Spiegel mit einer Fläche nach bisherigem Recht.

3Bezüglich Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe a gilt abweichend von Artikel 3b Absatz 1 für die Anwendung der Übergangsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 das Datum der erstmaligen Zulassung zum Verkehr. Bis am 14. Juni 2019 können Fahrzeuge mit einem Fahrtschreiber nach bisherigem Recht ausgerüstet werden.