Vorlage
Vernehmlassung 2018/4: Änderung der technischen Anforderungen und der Zulassungsprüfung von Strassenfahrzeugen und Einführung eines neuen Fahrtschreibers · 48 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 41Fedlex · Vorlage
Ziff. 151 und 153
15 Prüfung der Ansprech- und Schwellzeit
Alle Fahrzeuge, deren Bremsanlagen mindestens teilweise auf eine Energiequelle (Druckluft, Hydraulik) angewiesen sind, müssen folgende Bedingungen erfüllen:
151 Bei einer Schnellbremsung darf die Zeitspanne zwischen dem Beginn der
Bremsbetätigung und dem Zeitpunkt, wo die Verzögerung des Fahrzeugs, die Bremskraft an der am ungünstigsten gelegenen Achse oder der Druck in dem am ungünstigsten angeordneten Radbremszylinder den für die vorgeschriebene Bremswirkung erforderlichen Wert erreicht, höchstens 0,6 Sekunden betragen.
153 Die Messung erfolgt anhand der Vorschriften des UNECE-Reglements
Nr. 13, des UNECE-Reglements Nr. 13-H oder der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und der delegierten Verordnung (EU) 2015/68.
Ziff. 16–18
16 Prüfung der Behälter und Energiequellen
Die Behälter und Energiequellen müssen den Prüfanforderungen des UNECE-Reglements Nr. 13, des UNECE-Reglements Nr. 13-H oder der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und der delegierten Verordnung (EU) 2015/68 entsprechen.
17 Prüfung der Fahrzeuge mit Auflaufbremsanlagen
Die Prüfung von Fahrzeugen mit Auflaufbremsen schliesst einen praktischen Fahrversuch zur Beurteilung des allgemeinen Bremsverhaltens (dynamische Prüfung) und die Überprüfung der Auflaufeinrichtung ein. Die Bremswirkung richtet sich nach Ziffer 22.
18 Prüfung der automatischen Blockierverhinderer (ABV)
ABV-Einrichtungen an Motorwagen und deren Anhänger müssen der Verordnung (EG) Nr. 661/2009, dem UNECE-Reglement Nr. 13, dem UNECE-Reglement Nr. 13-H oder der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und der delegierten Verordnung (EU) 2015/68 entsprechen. ABV-Einrichtungen an Motorrädern müssen der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 oder dem UNECE-Reglement Nr. 78 entsprechen.
Ziff. 21 Sachüberschrift, Ziff. 211, 212, 213.1 Bst. b und c sowie 214
21 Fahrzeuge der Klassen M, N, T und C
Die Bremsprüfungen nach den Ziffern 211, 212 und 214 sind mit ausgekuppeltem Motor durchzuführen.
211 Betriebsbremse
Die Verzögerung muss mindestens betragen für Fahrzeuge der Klasse: