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Vernehmlassung 2018/4: Änderung der technischen Anforderungen und der Zulassungsprüfung von Strassenfahrzeugen und Einführung eines neuen Fahrtschreibers · 48 Seiten

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Ziff. 22 Sachüberschrift und 221

22 Fahrzeuge der Klassen O, R und S

221 Betriebsbremse

Die Abbremsung muss beladen und unbeladen mindestens betragen für:

Normalanhänger 50 %

Sattelanhänger 45 %

Starrdeichselanhänger 50 %

Anhänger mit vmax bis 30 km/h 35 %

Bei Anhängern mit Druckluftbremsen darf der Druck während der Bremsprüfung in der Bremsleitung 6,5 bar und in der Vorratsleitung 7,0 bar nicht übersteigen.

Bei Anhängern mit hydraulischer Zweileitungsbremse darf der Druck während der Bremsprüfung in der Steuerleitung 115 bar nicht übersteigen und muss in der Zusatzleitung zwischen 15 und 18 bar liegen.

Ziff. 24

Aufgehoben

Ziff. 311.4, 312.1, 312.2, 313.1, 313.2, 314.11, 314.12, 314.2, 314.5,

315 Sachüberschrift und 316

31 Betriebs-, Hilfs- und Feststellbremse

311 Allgemeine Bestimmungen

311.4 Ansprech- und Schwellzeit

Bei einer Schnellbremsung darf die Zeitspanne zwischen dem Beginn der Bremsbetätigung und dem Zeitpunkt, wo die Verzögerung des Fahrzeugs, die Bremskraft an der am ungünstigsten gelegenen Achse oder der Druck in dem am ungünstigsten angeordneten Radbremszylinder den für die vorgeschriebene Bremswirkung erforderlichen Wert erreicht, höchstens 0,6 Sekunden betragen.

312 Arbeitsmotorwagen und Traktoren mit einer bauartbedingten Höchst-

geschwindigkeit von mehr als 30 km/h

Die Verzögerung beziehungsweise die Abbremsung der Betriebsbremse muss mindestens betragen:

m/s2 Prozent 312.1 für die Betriebsbremse 4,150

312.2 für die Hilfsbremse 1,822