Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/56: Obligatorisches Referendum für völkerrechtliche Verträge mit verfassungsmässigem Charakter. Änderung der Bundesverfassung · 14 Seiten

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1.4.4 Einordnung in die bestehende Systematik von Artikel 140 Absatz 1 BV

Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe b BV zum obligatorischen Referendum über den Beitritt zu Organisationen für kollektive Sicherheit oder zu supranationalen Gemeinschaften bleibt unverändert. Das Staatsvertragsreferendum für völkerrechtliche Verträge mit verfassungsmässigem Charakter wird im neuen Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe bbisBV eingeführt. Im Ergebnis würde Artikel 140 Absatz 1 BV weiterhin alle Fälle des obligatorischen Referendums mit erforderlichem Doppelmehr zusammenfassen (vgl. Art. 140 Abs. 2 BV für Fälle des obligatorischen Referendums mit blossem Volksmehr bei Vorabstimmungen).

1.4.5 Ausführungsgesetz und Inkrafttreten

Würde in der Bundesverfassung das obligatorische Referendum für völkerrechtliche Verträge mit verfassungsmässigem Charakter verankert, so wäre kein Ausführungsgesetz notwendig. Auch «technische Anpassungen» wären insoweit entbehrlich, als namentlich weder Artikel 58 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 197635 über die politischen Rechte («Erlasse, die dem obligatorischen Referendum unterstehen, [R]») noch Artikel 81 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200236 («Haben beide Räte [R] einen dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterstehenden Bundesbeschluss durchberaten [R]») zu ändern wären. Die neue Verfassungsbestimmung würde mit der Annahme durch Volk und Stände in Kraft treten (Art. 195 BV).

2 Erläuterungen zum vorgeschlagenen Artikel

2.1 Formulierungsvorschlag

Das obligatorische Referendum für völkerrechtliche Verträge mit verfassungsmässigem Charakter kann gestützt auf die hiervor dargelegten Leitlinien mit der folgenden Formulierung in Artikel 140 Absatz 1 BV aufgenommen werden:

Art. 140 Obligatorisches Referendum

1Volk und Ständen werden zur Abstimmung unterbreitet:

bbis. völkerrechtliche Verträge, deren Umsetzung eine Änderung der Bundesverfassung erfordert oder die Bestimmungen von Verfassungsrang in einem der folgenden Bereiche enthalten:

1. Bestand der Grundrechte, Bürgerrechte oder politische Rechte;

2. Verhältnis von Bund und Kantonen oder Zuständigkeiten des Bundes;

3. Finanzordnung;

4. Organisation oder Zuständigkeiten der Bundesbehörden.

2.2 Kommentar

Der Formulierungsvorschlag hat primär zum Ziel, das obligatorische Referendum für völkerrechtliche Verträge mit verfassungsmässigem Charakter zu verankern. Ferner funktioniert die vorgeschlagene Bestimmung als Konkretisierungshilfe zur näheren Eingrenzung des «verfassungsmässigen Charakters» eines Staatsvertrags. Eine vergleichbare Funktion erfüllt Artikel 164 Absatz 1 BV, der die Gesetzespflichtigkeit bestimmter Materien benennt und bei der Beurteilung der fakultativen Referendumspflicht gemäss Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV herangezogen wird.

35 SR 161.1

36 SR 171.10