Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/56: Obligatorisches Referendum für völkerrechtliche Verträge mit verfassungsmässigem Charakter. Änderung der Bundesverfassung · 14 Seiten
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Das von der Bundesversammlung am 18. März 2016 genehmigte Protokoll Nr. 15 zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)41 führt zu Änderungen am Kontrollmechanismus (Organisation und Verfahren des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte) und damit am Text der EMRK. Es enthält rechtsetzende Bestimmungen, die wichtig sind, weil sie Zuständigkeiten festlegen, Rechte von Personen betreffen sowie institutionelle und verfahrensrechtliche Fragen des Gerichtshofs regeln. Innerstaatlich müssten derartige Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes erlassen werden (Art. 164 Abs. 1 Bst. g BV) und dementsprechend wurde auch dieser völkerrechtliche Vertrag gestützt auf Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV dem fakultativen Referendum unterstellt.
Das dritte Fakultativprotokoll zur Kinderrechtskonvention42 ist prozeduraler Natur und enthält verschiedene Kontrollelemente: ein individuelles Mitteilungsverfahren, ein zwischenstaatliches Mitteilungsverfahren und ein Untersuchungsverfahren. Namentlich verleiht es Einzelpersonen das Recht, gegen die Schweiz beim Ausschuss für die Rechte des Kindes eine Mitteilung betreffend die Verletzung von Konventionsrechten einzureichen. Die Schweiz ist zwar nicht an die Auffassungen und Empfehlungen des Ausschusses gebunden, die Behörden haben jedoch verbindliche Mitwirkungspflichten. Das Fakultativprotokoll enthält somit wichtige rechtsetzende Bestimmungen und wurde aus diesem Grund dem fakultativen Referendum unterstellt.43
Anderes würde aber gelten für Zusatzprotokolle zur EMRK, welche den Katalog der EMRK-Garantien erweitern und den «Bestand der Grundrechte» der Bundesverfassung betreffen. Heute hat die Schweiz drei solche Zusatzprotokolle nicht ratifiziert, nämlich die Zusatzprotokolle 1, 4 und 12. Eine Übernahme dieser Zusatzprotokolle könnte, jedenfalls wenn ohne Vorbehalte realisiert, vom vorgeschlagenen Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe bbisZiffer 1 BV erfasst und somit dem obligatorischen Referendum unterstellt werden.44
3.2 Finanzielle Auswirkungen
Die Kosten einer Volksabstimmung werden zwischen dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden geteilt. Der Bund stellt den Kantonen die Abstimmungsunterlagen und die Stimmzettel zur Verfügung, während die Kantone die Abstimmung auf ihrem Gebiet durchführen und die erforderlichen Anordnungen erlassen (Art. 11 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte).
Die Annahme der Volksinitiative «Staatsverträge vors Volk!» hätte zu einer rund 30-prozentigen Zunahme der Abstimmungsgegenstände geführt und einen zusätzlichen Abstimmungstermin nötig gemacht. In Bezug auf den vom Parlament verworfenen Gegenentwurf zur Volksinitiative «Staatsverträge vors Volk!» ging der Bundesrat davon aus, dass dieser nur zu einer geringfügigen Zunahme der Abstimmungsgegenstände geführt hätte und daher wahrscheinlich keine zusätzlichen Abstimmungstermine nötig geworden wären. Dementspre-
41 Protokoll Nr. 15 vom 24. Juni 2013 über die Änderung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BBl 2015 2359 (Vertragstext) und BBl 2016 2125 (Bundesbeschluss).
42 Fakultativprotokoll vom 19. Dez. 2011 über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren; SR 0.107.3.
43 Botschaft vom 11. Dez. 2015 zur Genehmigung des Fakultativprotokolls vom 19. Dezember 2011 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 betreffend ein Mitteilungsverfahren, BBl 2016 217, hier 243.
44 Beim Zusatzprotokoll 1: das Recht auf freie und geheime Wahlen; beim Zusatzprotokoll 4: Freizügigkeit im Sinne der Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit innerhalb eines Vertragsstaates; beim Zusatzprotokoll 12: allgemeines Diskriminierungsverbot, das umfassender verstanden wird als in Art. 8 Abs. 2 BV.