Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/56: Obligatorisches Referendum für völkerrechtliche Verträge mit verfassungsmässigem Charakter. Änderung der Bundesverfassung · 14 Seiten

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Volksinitiative «Staatsverträge vors Volk!» den folgenden direkten Gegenentwurf gegenüber:24

Art. 140 Obligatorisches Referendum

1Volk und Ständen werden zur Abstimmung unterbreitet:

b. völkerrechtliche Verträge, die:

1. den Beitritt zu Organisationen für kollektive Sicherheit oder zu supranationalen Gemeinschaften vorsehen [wie bisher];

2. Bestimmungen enthalten, die eine Änderung der Bundesverfassung erfordern oder einer solchen gleichkommen [neu].

Der Bundesrat hielt fest, es sei zwar nicht einfach, jene Normen zu bestimmen, die verfassungswürdig seien. Die gleiche Frage habe sich freilich bereits bei der Nachführung der Bundesverfassung gestellt. Eine staatsvertragliche Norm könne namentlich dann verfassungswürdig sein, wenn sie Grundrechte garantiere, in die föderale Staatsstruktur eingreife oder die Behördenorganisation regle.25

1.3.3 Verzicht des Parlaments auf einen Gegenentwurf

Der Nationalrat hat dem Gegenentwurf am 13. April 2011 zugestimmt.26 Der Ständerat indessen trat – seiner vorberatenden Kommission (SPK-S) folgend – am 20. September 2011 nicht auf den Gegenentwurf ein:27 Dieser sei zwar präziser als die Initiative «Staatsverträge vors Volk!»; jedoch sei auch das vom Bundesrat vorgeschlagene Konzept, wonach Staatsverträge mit Verfassungscharakter dem obligatorischen Referendum unterstellt werden sollen, nicht hinreichend klar definiert. Weiter wurde im Ständerat argumentiert, es bedürfe einer klaren Abwehrfront gegen die Volksinitiative. Ansonsten werde im Abstimmungskampf vor allem über Schwächen des Gegenentwurfs diskutiert, nicht aber über die Initiative selbst. Ferner sei es schwierig, die Unterschiede der beiden Vorlagen zu erklären.

Angesichts der klaren ständerätlichen Haltung gab es im Nationalrat am 15. Dezember 2011 für den Gegenentwurf keine Unterstützung mehr.28 Neu wurde auch dort Kritik geäussert, der Gegenentwurf sei zu ungenau.29 Insgesamt hat also das Parlament den Gegenentwurf vor allem aus abstimmungstaktischen Gründen, aber auch aufgrund inhaltlicher Bedenken verworfen. Die Volksinitiative wurde am 17. Juni 2012 ohne Gegenentwurf zur Abstimmung unterbreitet. 75,3 Prozent der Stimmenden und alle Kantone lehnten die Volksinitiative ab.30

1.4 Die beantragte Neuregelung

1.4.1 Konkretisierung des «verfassungsmässigen Charakters»

Der am Gegenentwurf zur Volksinitiative «Staatsverträge vors Volk!» geäusserten Kritik der inhaltlichen Unbestimmtheit ist bei der Umsetzung der Motion 15.3557 Rechnung zu tragen, indem der vorzuschlagende Verfassungstext den Begriff des «verfassungsmässigen Charakters» näher umschreibt.

24 Vgl. Botschaft zur Volksinitiative «Staatsverträge vors Volk!» (Fn. 6), S. 6986 f.

25 Vgl. Botschaft zur Volksinitiative «Staatsverträge vors Volk!» (Fn. 6), S. 6988.

26 AB 2011 N 695.

27 AB 2011 S 843 ff.

28 AB 2011 N 2085.

29 Vgl. AB 2011 N 2084 (insb. Voten NR Pfister und Fehr).

30 Bundesratsbeschluss vom 24. Juli 2012 über das Ergebnis der Volksabstimmung vom 17. Juni 2012, BBl 2012 7685.