Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/56: Obligatorisches Referendum für völkerrechtliche Verträge mit verfassungsmässigem Charakter. Änderung der Bundesverfassung · 14 Seiten
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Der Formulierungsvorschlag stellt weitgehend auf die bestehende Begrifflichkeit der Bundesverfassung ab. «Grundrechte», «Bürgerrechte» und «politische Rechte» sind Begriffe in der
1. und 2. Kapitelüberschrift des 2. Titels der BV und erfassen inhaltlich die in den Artikeln 7– 40 BV verankerten Garantien der grundsätzlichen Rechtsstellung des Individuums. Der Begriff der «politischen Rechte» erfasst auch die im 4. Titel der BV verankerten allgemeinen Bestimmungen über die politischen Rechte und die Bestimmungen über die Volksrechte (Initiative und Referendum).
Ein völkerrechtlicher Vertrag ist auch dann dem obligatorischen Referendum zu unterstellen, wenn er das «Verhältnis von Bund und Kantonen oder Zuständigkeiten des Bundes» betrifft. Gemeint sind damit Änderungen im Verhältnis zwischen Bund und Kantonen, wie es im
1. Kapitel des 3. Titels der BV geregelt ist. Obligatorisch referendumspflichtig sind ferner völkerrechtliche Verträge, die den im 2. Kapitel in den Artikeln 54–125 BV aufgelisteten Bestand der Zuständigkeiten (Bundeskompetenzen) ändern. Gleiches gilt, wenn ein völkerrechtlicher Vertrag zu Änderungen an den Grundprinzipien zur Finanzordnung und an Bundeskompetenzen im Steuerbereich führt. Diese sind in Art. 126–135 BV verankert und damit ebenfalls im 3. Titel der BV (und dort im 3. Kapitel), der die bundesstaatlichen Strukturen der Eidgenossenschaft abbildet.
Nach dem gleichen Muster wird die Festlegung der Staatsorganisation umschrieben. Der Formulierungsvorschlag stellt ab auf den Wortlaut der jeweiligen Abschnittstitel im 2. und
3. Kapitel des 5. Titels der BV («Organisation», «Zuständigkeit») und erstreckt sich auf die «Bundesbehörden», das heisst auf die Bundesversammlung, den Bundesrat und das Bundesgericht.
Der Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrags, auch wenn Volk und Stände zugestimmt haben, bewirkt für sich alleine keine formelle Änderung der Verfassung (vgl. allerdings oben Ziff. 1.4.2 zur Möglichkeit der Bildung eines «Gesamtpakets» im Sinne von Art. 141a Abs. 1 BV). Der Einleitungssatz des vorgeschlagenen Artikels 140 Absatz 1 Buchstabe bbisBV erfasst die folgenden zwei Vertragskategorien: Zum einen völkerrechtliche Verträge, die nur umgesetzt werden können, indem auch die Verfassung (formell) geändert wird. Zum anderen Verträge, die zwar keine formelle Verfassungsänderung bedingen, aber Bestimmungen von Verfassungsrang in einem der in den Ziffern 1–4 des Buchstabens bbisaufgelisteten Bereiche enthalten.
3 Auswirkungen
3.1 Anwendungsfälle
Das obligatorische Referendum für völkerrechtliche Verträge mit verfassungsmässigem Charakter ist in das bestehende Referendumssystem einzubetten. Dadurch bleibt die Tragweite des fakultativen Staatsvertragsreferendums gemäss Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV grundsätzlich unberührt. Völkerrechtliche Verträge, die nach heutiger Praxis dem fakultativen Referendum unterstellt werden, blieben (bei gleichartigem Inhalt) auch künftig in aller Regel bloss fakultativ referendumspflichtig.
Ausgehend vom Formulierungsvorschlag können denkbare Anwendungsfälle des obligatorischen Referendums für völkerrechtliche Verträge mit verfassungsmässigem Charakter namentlich in den folgenden Bereichen angesiedelt werden:
3.1.1 Im Bereich der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Bund und Kantonen
Völkerrechtliche Verträge, die dem Bund direkt Befugnisse einräumen, die von Verfassungs wegen bisher den Kantonen zugestanden wurden, würden im Sinne des vorgeschlagenen Artikels 140 Absatz 1 Buchstabe bbisZiffer 2 BV die Aufgabenteilung zwischen Bund und