Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/56: Obligatorisches Referendum für völkerrechtliche Verträge mit verfassungsmässigem Charakter. Änderung der Bundesverfassung · 14 Seiten
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Abkommen kann im Rahmen der bestehenden Kompetenzen von Bund und Kantonen erfolgen»19.
Jüngst wurde die Frage der Anwendbarkeit des Referendums sui generis im Parlament bei der Genehmigung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen20 aufgeworfen, letztlich aber klar verneint.21
1.3 Volksinitiative «Staatsverträge vors Volk!» und Gegenentwurf
1.3.1 Volksinitiative
Die Urheber der im Jahr 2009 eingereichten Volksinitiative «Für die Stärkung der Volksrechte in der Aussenpolitik (Staatsverträge vors Volk!)» vertraten die Ansicht, die demokratische Mitwirkung beim Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen sei ungenügend. Deshalb solle Artikel 140 Absatz 1 BV mit einem neuen Buchstaben d ergänzt und damit das obligatorische Staatsvertragsreferendum substanziell ausgebaut werden:22
Art. 140 Obligatorisches Referendum
1Volk und Ständen werden zur Abstimmung unterbreitet:
d. die völkerrechtlichen Verträge, die:
1. eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung in wichtigen Bereichen herbeiführen,
2. die Schweiz verpflichten, zukünftige rechtsetzende Bestimmungen in wichtigen Bereichen zu übernehmen,
3. Rechtsprechungszuständigkeiten in wichtigen Bereichen an ausländische oder internationale Institutionen übertragen,
4. neue einmalige Ausgaben von mehr als 1 Milliarde Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 100 Millionen Franken nach sich ziehen.
Der Bundesrat hat zwar ebenfalls ein Potenzial zur Optimierung des obligatorischen Staatsvertragsreferendums ausgemacht. Er vertrat allerdings die Meinung, die zusätzlichen Beteiligungsmöglichkeiten von Volk und Ständen in der Aussenpolitik gingen zu weit. Ferner könne eine Optimierung nicht über einen mehrfach auslegungsbedürftigen («wichtige Bereiche») und kasuistisch geprägten Verfassungstext erreicht werden, der deutlich über das Leitmotiv des Parallelismus hinausgehe.23
1.3.2 Gegenentwurf des Bundesrats
Der Bundesrat schlug vor, in der Verfassung neu ein obligatorisches Referendum für völkerrechtliche Verträge mit Verfassungsrang festzuschreiben: Was landesrechtlich in der Verfassung zu regeln sei, unterstehe obligatorisch der Abstimmung und bedürfe der Zustimmung von Volk und Ständen. Werde der gleiche Inhalt in einen Staatsvertrag aufgenommen, so müsse – in konsequenter Fortführung der Parallelismusidee – dieser Staatsvertrag dem gleichen Genehmigungsverfahren unterworfen sein wie eine Verfassungsänderung (Unterstellung unter das obligatorische Referendum). Dementsprechend stellte der Bundesrat der
19Botschaft vom 1. Okt. 2004 zur Genehmigung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen
Union, einschliesslich der Erlasse zur Umsetzung der Abkommen («Bilaterale II»), BBl 2004 5965, hier 6290. Ein im Ständerat eingebrachter Antrag auf Unterstellung dieser Abkommen unter das obligatorische Referendum unterlag mit 31 zu 6 Stimmen, AB 2004 S 728 f.
20 SR 0.652.1
21 Vgl. insb. AB 2015 N 1619 (Votum BR Widmer-Schlumpf), 1626 f.
22 Botschaft zur Volksinitiative «Staatsverträge vors Volk» (Fn. 6), S. 6966 (vorgeschlagener Verfassungstext), 6972 f. (Argumentation des Initiativkomitees).
23 Botschaft zur Volksinitiative «Staatsverträge vors Volk» (Fn. 6), S. 6987.