Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/56: Obligatorisches Referendum für völkerrechtliche Verträge mit verfassungsmässigem Charakter. Änderung der Bundesverfassung · 14 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht

1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage: Motion 15.3557

Das Parlament hat die Motion Caroni vom 15. Juni 2015 (15.3557 «Obligatorisches Referendum für völkerrechtliche Verträge mit verfassungsmässigem Charakter») am 29. Februar 2016 überwiesen und damit den Bundesrat beauftragt, den Entwurf einer Verfassungsänderung zur Einführung des obligatorischen Referendums für völkerrechtliche Verträge mit verfassungsmässigem Charakter zu unterbreiten.

Zur Begründung führte der Motionär aus, das heutige in Artikel 140 der Bundesverfassung (BV)1 verankerte obligatorische Referendum weise eine Lücke auf: Während Verfassungsänderungen dem obligatorischen Referendum unterstünden und durch Volk und Stände legitimiert seien, gelte das für völkerrechtliche Verträge mit inhaltlich verfassungsmässigem Charakter nicht. Zwar sei bereits heute ein in der Verfassung nicht ausdrücklich genanntes obligatorisches Referendum beim Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen mit Verfassungsrang anerkannt. Doch würde die Kodifikation dieses Volksrechts Klarheit und Rechtssicherheit schaffen.

Der Bundesrat beantragte am 2. September 2015 die Annahme der Motion. Er begründete dies – in Anknüpfung an seine Ausführungen im kurz zuvor veröffentlichten Bericht «Klares Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht»2– wie folgt:

• Was landesrechtlich in der Verfassung zu regeln ist, bedarf obligatorisch der Zustimmung

von Volk und Ständen (Art. 140 Abs. 1 Bst. a BV). Wird der gleiche Inhalt in einem völkerrechtlichen Vertrag geregelt, so sollte dieser ebenfalls dem obligatorischen Referendum unterstellt sein (Leitmotiv des «Parallelismus»).

• Nach verbreiteter Meinung ist ein obligatorisches Referendum für völkerrechtliche Ver-

träge mit verfassungsmässigem Charakter Teil des ungeschriebenen Verfassungsrechts (Referendum sui generis). Die ausdrückliche Verankerung im Verfassungstext verbessert die praktische Handhabung dieses Volksrechts und stärkt die demokratische Legitimation des Völkerrechts.

Der Nationalrat hat die Motion am 25. September 2015 diskussionslos angenommen.3 Am 22. Januar 2016 hat auch die Staatspolitische Kommission des Ständerats (SPK-S) einstimmig die Annahme der Motion beantragt.4 Der Ständerat hat die Motion am 29. Februar 2016 mit 36 gegen 9 Stimmen angenommen.5

1.2 Obligatorisches Staatsvertragsreferendum

1.2.1 Regelung vor der Totalrevision der Bundesverfassung

Ein Referendum beim Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen wurde erstmals 1921 in der Bundesverfassung verankert.6 Der damalige Artikel 89 Absatz 3 der Bundesverfassung von 1874 (aBV)7 unterwarf alle «Staatsverträge mit dem Auslande, welche unbefristet oder für eine Dauer von mehr als 15 Jahren abgeschlossen sind», dem fakultativen Referendum.

1 SR 101

2 Bericht des Bundesrats vom 12. Juni 2015 in Erfüllung des Postulats 13.3805, Ziff. 2.

3 AB 2015 N 1873.

4 Vgl. Medienmitteilung der SPK-S vom 22. Januar 2016.

5 AB 2016 S 15.

6 Vgl. mit einer umfassenden Darstellung der Vorgeschichte und der damaligen Regelung des Staatsvertragsreferendums die Botschaft vom 23. Okt. 1974 über die Neuordnung des Staatsvertragsreferendums, BBl 1974 II 1133, Ziff. 2. Vgl. dazu und zum Folgenden auch die Botschaft vom 1. Okt. 2010 zur Volksinitiative «Für die Stärkung der Volksrechte in der Aussenpolitik (Staatsverträge vors Volk!)», BBl 2010 6963, Ziff. 2.1.

7 www.bj.admin.ch > Staat & Bürger > Abgeschlossene Rechtsetzungsprojekte > Reform der Bundesverfassung.