Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/61: Teilrevision der Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen · 14 Seiten

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3.5.1 Artikel 8a

Seit längerer Zeit immer wieder und auch im Vorfeld der Revisionsarbeiten an der ÖREBKV wurde das Verhältnis zwischen dem ÖREB-Kataster und dem Grundbuch thematisiert. Artikel 16 Absatz 1 Geoinformationsgesetz, geht vom Grundsatz aus, dass öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen (ÖREB) entweder im Grundbuch angemerkt oder im ÖREB-Kataster veröffentlicht werden. Probleme machen offenbar jene Fälle, in welchen ausnahmsweise eine Veröffentlichung an beiden Orten erfolgt bzw. erfolgen muss. Es wird denn auch von der Dualität zum Grundbuch gesprochen und die Vermeidung der doppelten Veröffentlichung wird thematisiert, beispielsweise durch die BPUK23 oder im Schwergewichtsprojekt 17 "Publikation" des Kantons Basel-Stadt.

Die Trennlinie zwischen Grundbuch und ÖREB-Kataster verläuft zwischen den mit individuell-konkreten Rechtsakten (Verfügung; evtl. öffentlich-rechtlicher Vertrag) für ein bestimmtes Grundstück angeordneten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen und den Eigentumsbeschränkungen, die sich aus generell-konkreten oder allenfalls sogar generell-abstrakten (z.B. Gemeindebaureglement) Beschlüssen für einen bestimmten Perimeter ergeben. Diese Trennlinie kann vom Bund und von den Kantonen teilweise durchbrochen werden:

- Die Bundesgesetzgebung kann − auf der jeweiligen Erlassstufe − Ausnahmen von den Grundregeln des Grundbuch- und Geoinformationsrechts festlegen, dies grundsätzlich in beiden Richtungen. Eine solche besondere Regelung besteht beispielsweise beim Kataster der belasteten Standorte: Nach Grundbuchrecht werden belastete Standorte ausdrücklich nicht im Grundbuch angemerkt (Art. 129 Abs. 1 Bst. a Grundbuchverordnung, GBV, SR 211.432.1) und können somit gemäss Artikel 16 Absatz 1 Geoinformationsgesetz Inhalt des ÖREB-Katasters sein. Der Bundesrat hat denn auch den Kataster der belasteten Standorte zum Inhalt des ÖREB-Katasters erklärt (Art. 1 Abs. 2 ÖREBKV i.V.m. Anhang 1, Identifikator 116 Verordnung über Geoinformation, Geoinformationsverordnung. GeoIV, SR 510.620). Artikel 32dbis des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) legt nun fest, dass belastete Standorte − parallel zur Veröffentlichung im ÖREB-Kataster − im Grundbuch angemerkt werden können.24

- Die Kantone können in Anwendung von Artikel 962 Absatz 3 ZGB in Ergänzung dazu für die Anmerkung im Grundbuch weitere Rechtsgebiete vorsehen (Art. 129 Abs. 3 GBV).25 Sie können aber nicht anordnen, dass durch Verfügung errichtete öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen zusätzlich zur Anmerkung im Grundbuch auch im ÖREB-Kataster publiziert werden.

Den vorstehenden Ausführungen kann entnommen werden, dass unter der derzeitigen gesetzlichen Regelung Doppelspurigkeiten zwischen Grundbuch und ÖREB-Kataster hinsichtlich der Veröffentlichung von ÖREB grundsätzlich nicht verhindert werden können. Insbesondere die Möglichkeiten der Kantone zu ergänzenden Regelungen (Art. 16 Abs. 3 GeoIG, Art. 962 Abs. 3 zweiter Satz ZGB,

Art. 129 Abs. 3 GBV) bilden "Einfallstore" für die Dualität. Eine vollständige Unterbindung von Doppelspurigkeiten könnte de lege ferenda nur dadurch erreicht werden, dass die kantonale Autonomie beschnitten und eine abschliessende bundesrechtliche Regelung getroffen würde.

Davon ausgehend, dass es die Dualität geben wird, wurde in Artikel 129 Absatz 2 Grundbuchverordnung26 folgende Regelung getroffen: Bei öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, die im Grundbuch angemerkt werden sollen und gleichzeitig Gegenstand des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen sind, besteht die Anmerkung im Grundbuch in einem Hinweis auf den Kataster. In der "Gegenrichtung erfolgt kein Hinweis. Dies ist ein Mangel, den es zu beheben gilt. Deshalb hält der neue Artikel 8a fest, dass bei Eigentumsbeschränkungen, welche auch im Grundbuch angemerkt sind bzw. angemerkt sein können, im Kataster in genereller Weise (also nicht parzellenscharf für jedes betroffene Grundstück) darauf hinzuweisen ist.

23 Vgl. Überprüfungsauftrag (Fn. 5).

24 Die Parallelität von Anmerkungen im Grundbuch und ÖREB-Kataster ist hier zulässig, weil Art. 32d bis USG als Spezialbestimmung Art. 16 Abs. 1 GeoIG vorgeht".

25 Vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht) vom 27. Juni 2007, BBl 2007 5283, S. 5332 f.; vgl. auch HUSER (Fn. 14), S. 175.

26 Der Text des heutigen Art. 129 Abs. 2 GBV wurde aus Art. 80a aGBV übernommen. Teilrevision der Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen 10/14