Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/61: Teilrevision der Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen · 14 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 13Fedlex · Erläuternder Bericht

amtlichen Vermessung, mit welcher die Geometrie der ÖREB im Kataster gemäss Absatz 3 überlagert wird. Die VAV ist derzeit ebenfalls in Überarbeitung. Sollte die Revision zu einer Änderung von Artikel 6 Absatz 3 VAV führen, wäre der neue Artikel 10 Absatz 1 ÖREBKV entsprechend anzupassen.

Der neue Absatz 2 von Artikel 10 legt nun den vom Bundesrecht vorgeschriebenen minimalen Inhalt eines Auszugs fest. Der Auszug muss mindestens folgenden Inhalt aufweisen:

- die Geobasisdaten, die öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen darstellen und vom Bundesrat als Inhalt bezeichnet wurden (Art. 3 Bst. a ÖREBKV) oder vom kantonalen Recht als Inhalt bezeichnet werden (Art. 3 Bst. b ÖREBKV);

- die genauen Bezeichnungen der Rechtsvorschriften im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c, nicht aber den Volltext dieser Rechtsvorschriften (nach Möglichkeit mit einem Link auf die entsprechenden Dokumente, die im Geodienst als PDF-Files angeboten werden);

- die vollständigen Hinweise auf die gesetzlichen Grundlagen gemäss Artikel 3 Buchstabe d (nach Möglichkeit mit einem Link auf die entsprechenden Dokumente in den Gesetzessammlungen);

- allfällige Informationen über geplante oder laufende Änderungen von ÖREB im Sinne des neuen Artikel 8b Absatz 1 Buchstabe a (vgl. oben zu Art. 8b), sofern diese im Kataster vorhanden sind.

Da in der ÖREBKV nun nur noch der minimale Inhalt des Auszugs festgelegt wird, müssen die Kantone in ihrer Gesetzgebung (d.h. durch Rechtssatz) den Inhalt des Auszugs explizit festlegen. Dabei können sie allenfalls im kantonalen Recht festhalten, dass der Inhalt Artikel 10 Absatz 2 (d.h. dem bundesrechtlichen Minimum) entspricht.

Die Absätze 3–5 werden unverändert aus dem bisherigen Artikel 10 übernommen (bisher Abs. 2-4).

3.6.3 Artikel 12

Der bisherige Artikel 12 mit der Sachüberschrift Zusatzinformationen war bislang im 4. Abschnitt unter dem Titel "Formen des Zugangs" eingeordnet. Diese Einordnung ist insofern unpräzise, als es sich bei den Zusatzinformationen nicht um eine Form des Zugangs, sondern um im Kataster zusätzlich dargestellte Inhalte handelt. Daher wird der bisherige Artikel 12 in den neuen Abschnitt 3a. verschoben (vgl. oben zu Art. 8b). Artikel 12 kann daher formell aufgehoben werden.

3.6.4 Artikel 14 und 15

Der Nutzen von Beglaubigungen – insbesondere von beglaubigten statischen Auszügen – ist fraglich. Der Nutzen wurde schon im Rahmen der Vorbereitungsarbeiten zur ÖREBKV in Frage gestellt. So verliert der beglaubigte Auszug angesichts der Dynamik der Nachführung der im ÖREB-Kataster angebotenen Daten unmittelbar nach seiner Ausstellung bereits seine Aktualität. Der Aufwand für eine Beglaubigung steht in keinem vernünftigen Verhältnis zum Nutzen. Es bestehen allerdings keine systematisch erhobenen, verfügbaren Erfahrungswerte hinsichtlich dieser Frage. Auf die heute bestehende Pflicht, dass die Kantone die Beglaubigung anbieten und sicherstellen müssen, soll deshalb künftig verzichtet werden.

Die Arbeitsgruppe kam zum Schluss, dass es keiner zwingenden Regelung im Bundesrecht bedarf. Es steht den Kantonen (mit oder ohne kantonalrechtliche Grundlage) beispielsweise frei, die PDF-Dokumente der Auszüge mit einem elektronischen Siegel und einem Zeitstempel zu versehen.

Artikel 14 und 15 werden daher ersatzlos aufgehoben, ebenso der Gliederungstitel des 5. Abschnitts.

3.7 Artikel 16

Bei Artikel 16 handelt es sich um eine blosse bundesrechtliche Ermächtigungsnorm, welche keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Nutzung des ÖREB-Katasters durch die Kantone als Publikationsorgan darstellt. Die Ermächtigung findet sich nun im neuen Artikel 2 Absatz 3. Artikel 16 wird somit formell aufgehoben. Da es sich um den einzigen Artikel im Abschnitt handelt, muss auch der Gliederungstitel des 6. Abschnitts aufgehoben werden.

Teilrevision der Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen 13/14