Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/61: Teilrevision der Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen · 14 Seiten
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3.5.2 Artikel 8b
Der bisherige Artikel 12 mit der Sachüberschrift Zusatzinformationen war bislang im 4. Abschnitt unter dem Titel "Formen des Zugangs" eingeordnet. Diese Einordnung ist insofern unpräzise, als es sich bei den Zusatzinformationen nicht um eine Form des Zugangs, sondern um im Kataster zusätzlich dargestellte Inhalte handelt. Daher wird der bestehende Artikel 12 in den neuen Abschnitt 3a. verschoben und punktuell angepasst.
Absatz 1 enthält eine Aufzählung welche Zusatzinformationen zusätzlich zu den Inhalten des Katasters dargestellt werden können und entspricht grundsätzlich dem heutigen Artikel 12 Absatz 1. Buchstabe a nimmt das Anliegen auf, dass im Kataster auch geplante und laufende Änderungen von ÖREB dargestellt werden können bzw. sollen. Der Kataster kann insbesondere auch über rechtliche Vorwirkungen von laufenden Änderungen von ÖREB informieren. Ob, in welcher Weise und ab welchem Zeitpunkt solche Vorwirkungen bestehen, bestimmt das kantonale Recht. Die Darstellung geplanter oder laufender Änderungen von ÖREB wäre im Kataster bereits heute gestützt auf Artikel 12 möglich. Diese Regelung wurde aber offenbar missverstanden und wird daher präzisiert. In Buchstabe b wird präzisiert, dass es sich entweder um Geobasisdaten des Bundesrechts im Sinne des Anhang 1 zur Geoinformationsverordnung oder um Geobasisdaten des kantonalen Rechts handeln muss. Irgendwelche andere Geodaten, insbesondere solche ohne eine Rechtsgrundlage, dürfen im ÖREB-Kataster nicht als Zusatzinformation dargestellt werden. Buchstabe c hält fest, dass Hinweise, die dem Verständnis der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen dienen und heute bereits veröffentlicht werden, ebenfalls als Zusatzinformationen dargestellt werden können.
Geplante neue ÖREB in bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren entfalten bei ihrer öffentlichen Auflage als Vorwirkung teilweise erhebliche Sperrwirkungen. Die Auflage von Sicherheitszonenplänen des Luftfahrtrechts nach Artikel 43 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Luftfahrt (LFG, SR 748.80) führt beispielsweise zu einem faktischen Bauverbot. Es ist deshalb von grosser Bedeutung, dass die an einem Grundstück interessierten Personen dies möglichst früh wissen bzw. erkennen können. Deshalb schreibt der neue Absatz 2 vor, dass Information über die rechtlichen Vorwirkungen von laufenden Änderungen öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen, die der für den Kataster verantwortlichen Stelle von der Fachstelle des Bundes zur Verfügung gestellt wird, von der Kataster führenden Stelle des Kantons zwingen als Zusatzinformation im ÖREB-Kataster dargestellt werden muss.
Absatz 3 entspricht dem zweiten Satz des heutigen Artikel 12 Absatz 1.
Letztlich wird im Absatz 4 neu klargestellt, dass auf diese von den Kantonen bestimmten Zusatzinformationen weder die Publizitätswirkung nach Artikel 17 Geoinformationsgesetz noch die spezialgesetzliche Haftung nach Artikel 18 Geoinformationsgesetz Anwendung finden. Ersteres ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Artikel 17 Geoinformationsgesetz, der sich ausdrücklich nur auf Inhalte des Katasters (vgl. Art. 3 ÖREBKV) bezieht. Da die Nutzung des ÖREB-Katasters in seinen Zusatzfunktionen nicht zur Katasterführung im bundesrechtlichen Sinn gehört (vgl. oben Ziff. 2.2.6), kann auch die spezialgesetzliche Haftung von Artikel 18 Geoinformationsgesetz keine Anwendung finden. Allenfalls haftet der Kanton hinsichtlich der Zusatzinformationen nach kantonalem Staatshaftungsrecht.
3.6 4. Abschnitt: Formen des Zugangs
3.6.1 Artikel 9
Der Absatz 1 bleibt unverändert.
Der bisherige Wortlaut des Absatzes 2 schuf Unklarheiten dahingehend, ob der Download der betreffenden Geobasisdaten auch (zusätzlich) im Portal des ÖREB-Katasters angeboten werden muss oder ob es genügend ist, wenn die betreffenden Geobasisdaten im kantonalen GIS als Download angeboten werden. Mit dem neuen Wortlaut wird klargestellt, dass nicht die katasterführende Stelle für den Download-Dienst zuständig ist, sondern die verantwortliche Stelle nach Artikel 8 Absatz 1 Geoinformationsgesetz. Diese muss den Download der betreffenden Geobasisdaten im GIS des betreffenden
Teilrevision der Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen 11/14