Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/61: Teilrevision der Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen · 14 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht
leisten kann (Art. 2 Abs. 2 Zusatzinformationen und Art. 2 Abs. 3 Zusatzfunktionen). Durch die Ergänzung des Absatzes 1 durch das Wort rechtskräftig wird zudem klargestellt, dass nur rechtskräftige ÖREB Inhalt des Katasters sein können.
Absatz 2 stellt klar, dass der Kataster neben seiner Hauptfunktion (Darstellung von rechtskräftigen ÖREB) auch Zusatzinformationen enthalten kann. Die Zusatzinformationen sind im neuen Artikel 8b geregelt, weshalb ein entsprechender Verweis vorgenommen wird.
Der Absatz 3 nimmt die Regelung des bisherigen Artikel 16 auf und stellt diese im Verhältnis zur Grundfunktion klärend dar. Artikel 16 kann in der Folge aufgehoben werden. Wie heute stellt die Regelung bloss eine bundesrechtliche Ermächtigungsnorm dar, nicht aber eine Rechtsgrundlage für die Nutzung des ÖREB-Katasters in seiner Zusatzfunktion als kantonales Publikationsorgan. Will ein Kanton den ÖREB-Kataster als Publikationsorgan nutzen, muss er dies im kantonalen Recht festhalten und gleichzeitig die Rechtswirkungen der Publikation für jede betroffene ÖREB (des Bundesrechts oder des kantonalen Rechts) regeln (z.B. Rechtsentstehungswirkung, positive und/oder negative Publizitätswirkung, Fristauslösung).
3.2 Artikel 3
Der Sinngehalt von Artikel 3 Buchstabe e ist nicht klar. Abklärungen ergaben, dass diese Regelung heute angesichts des Rahmenmodells und der inzwischen erlassenen Geodatenmodelle für alle Geobasisdaten des Bundesrechts, welche Inhalt des Katasters sind, in dieser Form obsolet ist. Artikel 3 Buchstabe e kann deshalb aufgehoben werden.
Hinweise, die dem Verständnis der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen dienen und heute bereits veröffentlicht werden, sind neu unter Zusatzinformationen im neuen Artikel 8b Absatz 1 Buchstabe c aufgeführt.
3.3 Artikel 3a
Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen werden mit Eintreten der Rechtskraft des Beschlusses, der sie begründet, eigentümerverbindlich. Einzig und allein die von der zuständigen Behörde getroffene Entscheidung zieht eine öffentlich-rechtliche Beschränkung nach sich, die den Grundeigentümer binden kann.22 Der neue Artikel 3a zur Massgeblichkeit hält diesen unbestrittenen Grundsatz nun auch explizit in der Verordnung fest. Im Falle von Widersprüchen zwischen Katasterinhalt und den rechtskräftigen Beschlüssen, sind die Beschlüsse massgeblich. Der Gliederungstitel des 2. Abschnitt wird um das Wort Massgeblichkeit ergänzt.
3.4 Artikel 7
Artikel 7 regelt die Aufnahme der Daten in den Kataster und hält fest, dass Daten nach Eintritt der Rechtskraft in den Kataster aufgenommen werden. Bisher enthielt der Absatz 1 von Artikel 7 zudem den Vorbehalt der Publikation nach Artikel 16. Da Artikel 16 aufgehoben wird, kann dieser Vorbehalt entfallen. Die Möglichkeit der Verwendung des Katasters als kantonales amtliches Publikationsorgan besteht zwar weiterhin und wird auch in Artikel 2 Absatz 3 explizit erwähnt, da es sich dabei aber um eine Zusatzfunktion und nicht um Katasterinhalt handelt, ist ein entsprechender Vorbehalt im Artikel 7 nicht erforderlich.
3.5 3a. Abschnitt: Hinweis auf das Grundbuch, Zusatzinformationen
Zwischen dem 2. und 3. Abschnitt wird neu der Abschnitt 3a. eingefügt welcher die neuen Artikel 8a "Hinweise auf das Grundbuch" und Artikel 8b "Zusatzinformationen" enthält. Die Regelung über die Zusatzinformation (bisher Art. 12) steht heute an falscher Stelle; sie bezieht sich nämlich nicht nur auf den Auszug (auf dessen Regelung sie folgt), sondern auch auf die Geodienste. Das gleiche gilt für die Regelung im neuen Artikel 8a zu den Hinweisen auf das Grundbuch.
22 Botschaft GeoIG vom 6. September 2006, BBl 2006 7859 Teilrevision der Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen 9/14