Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/61: Teilrevision der Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen · 14 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 14Fedlex · Erläuternder Bericht

3.8 Artikel 20

Die Weiterentwicklung des ÖREB-Katasters, d.h. insbesondere dessen Erweiterung um neue ÖREB-Themen wird bei den Kantonen einen nicht unerheblichen Aufwand hervorrufen, der während einer bestimmten Einführungszeit neben den Kosten für den Betrieb des Katasters anfällt. Bundesbeiträge an die Kantone für die Weiterentwicklung des ÖREB-Katasters sollen deshalb bei der Ausrichtung der Globalbeiträge berücksichtigt werden können. Für die Weiterentwicklung können neu jährlich maximal Beiträge von total CHF 1.5 Millionen vorgesehen werden. Dies unter der Voraussetzung, dass der Gesamtrahmen der Kredite für die Verbundaufgaben amtlichen Vermessung und ÖREB-Kataster im gleichen Gesamtumfang bestehen bleibt. Die Höhe der allfälligen Beiträge an einen Kanton werden in der jeweiligen Programmvereinbarung festgelegt werden und hängen unter anderem von der zeitlichen Umsetzung von Erweiterungen des Katasterinhalts ab.

3.9 10. Abschnitt: Schlussbestimmungen

3.9.1 Vorbemerkungen

Die Schlussbestimmungen der ÖREBKV enthalten eine ganze Reihe von Übergangsbestimmungen, welche die Eckpunkte des Programms zur Einführung des ÖREB-Katasters festhalten. Diese werden nach Abschluss der Einführung am 1. Januar 2020 weitestgehend obsolet werden.

3.9.2 Artikel 26- 30

Die Artikel 26-30 betreffen als Übergangsbestimmungen nur die Einführung des Katasters, werden am 1. Januar 2020 mit deren Abschluss obsolet und können integral aufgehoben werden.

3.9.3 Artikel 31

Für die gesamte Phase der etappierten Einführung des ÖREB-Katasters wurde ein Begleitgremium eingesetzt, welches die Einführungsarbeiten koordinierte und überwachte und welches die noch anstehende Evaluation begleiten soll. Dieses setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern der kantonalen Fachkonferenzen, der zuständigen Fachstellen des Bundes, der Gemeinden sowie der GKG als Koordinationsorgan nach Artikel 48 Geoinformationsverordnung. Die bisherigen Erfahrungen mit dem Begleitgremium zeigen auf, dass sich dessen Einsetzung sehr bewährt hat. Zusätzlich gab es einen Erfahrungsaustausch Bund – Kantone, der sich ebenfalls als notwendig und sinnvoll erwies.

Erste Analysen hinsichtlich des Betriebs und der Weiterentwicklung des Katasters nach der flächendeckenden Einführung auf den 1. Januar 2020 lassen erwarten, dass auch nach diesem Zeitpunkt ein Koordinationsorgan für die Weiterentwicklung notwendig sein wird. Aus diesem Grund soll das heutige Begleitgremium auch nach dem Abschluss der Evaluation für weitere vier Betriebsjahre weitergeführt werden.

3.9.4 Artikel 32

Die Regelung in Artikel 32 ÖREBKV kann nun konkretisiert werden. Die Frist von sechs Jahren zur Berichterstattung durch den Bundesrat läuft somit am 31. Dezember 2021 ab.

4 Finanzielle und personelle Auswirkungen

4.1 Finanzielle Auswirkungen

Die Vorlage hat für den Bund keine finanziellen Auswirkungen. Die Ergänzung von Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b ÖREBKV ermöglicht es im Rahmen der bestehenden Mittel, Beiträge an die künftige Weiterentwicklung des Katasters auszurichten. Sie schafft für den Bund keine zusätzliche finanzielle Verpflichtung, da der Gesamtrahmen für die Verbundaufgaben amtlichen Vermessung und ÖREB-Kataster im gleichen Gesamtumfang bestehen bleibt.

4.2 Personelle Auswirkungen

Die Vorlage hat weder für den Bund noch für die Kantone personelle Auswirkungen.

Teilrevision der Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen 14/14