Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/61: Teilrevision der Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen · 14 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht

genommen, welche Änderungen im Verordnungsrecht auf den Zeitpunkt der vollständigen Einführung des Katasters, d.h. per 1. Januar 2020 anstrebt.

1.3 Partizipatives Revisionsverfahren

Das Gesetz verpflichtet den Bund, bei Rechtsetzungsarbeiten im Bereich der Geoinformation, welche die Zuständigkeit und die Interessen der Kantone, der Gemeinden und der Partnerorganisationen betreffen, diese in geeigneter Weise mitwirken zu lassen (Art. 35 GeoIG). Deshalb hat swisstopo beschlossen, die Teilrevision der ÖREBKV durch eine Arbeitsgruppe erarbeiten zu lassen, welcher neben Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Bundesamts Vertreterinnen bzw. Vertreter folgender Institutionen angehörten:

- zwei Vertreter/innen von CadastreSuisse;

- zwei Vertreter/innen der KKGEO;

- zwei Vertreter/innen der Städte;

- zwei Juristinnen bzw. Juristen aus den Kantonen;

- ein Vertreter der GKG.

Als Jurist von den Kantonen entsandt wurde unter anderen Prof. Dr. Thomas Sutter-Somm, Universität Basel. Damit wurde sichergestellt, dass auch grundbuchrechtliches Wissen in der Arbeitsgruppe vertreten war. Die Arbeitsgruppe wurde durch jenen externen Experten juristisch und legistisch begleitet, der swisstopo schon bei der Schaffung und Einführung des Geoinformationsrechts begleitet hatte.

Die Arbeitsgruppe ging nach einem Abarbeitungsplan vor und behandelte vorerst die dort festgelegten Themen auf der Grundlage von Factsheets. Erst in einem zweiten Schritt wurden konkrete Textänderungen der ÖREBKV behandelt.

2 Grundzüge der Vorlage

2.1 Hauptpunkte der Revision

Die Teilrevision der ÖREBKV startete ohne vorgegebenes Revisionsziel und war zu Beginn ergebnisoffen. Im Rahmen der vertieften Befassung mit allen Änderungsvorschlägen sowie mit grundsätzlichen Fragestellungen ergaben sich folgende Hauptpunkte der Revision:

- klare Unterscheidung zwischen der Grundfunktion des Katasters und Zusatzfunktionen (vgl. unten zu Art. 2);

- Vereinfachung des Auszugs (vgl. unten zu Art. 10);

- Verzicht auf die Beglaubigung des Auszugs (vgl. unten zu Art. 14 und Art. 15);

- Rechtsgrundlage für Bundesbeiträge an die Weiterentwicklung des Katasters (vgl. unten zu Art. 20);

- Weiterführung des Begleitgremiums für die vier Betriebsjahre nach Abschluss der Evaluation (vgl. unten zu Art. 31);

- Aufhebung bzw. Anpassung der Übergangsbestimmungen (vgl. unten zu Art. 26–30 und Art. 32).

Die Revision soll auf den Zeitpunkt in Kraft treten, auf welchen der ÖREB-Kataster flächendeckend eingeführt sein muss, d.h. auf den 1. Januar 2020.

2.2 Geprüfte Grundsatzfragen

2.2.1 Vorbemerkungen

Insbesondere auch auf der Grundlage der Eingaben der BPUK6 wurden im Rahmen der Revisionsarbeiten die folgenden grundsätzlichen Fragenkomplexe überprüft:

- Ausrichtung, Ziel und Zweck des ÖREB-Katasters;

- Der ÖREB-Kataster als Verbundaufgabe, einschliesslich Finanzierungsfragen;

- Die Oberaufsicht durch den Bund;

- Inhalt und Zusatzfunktionen des ÖREB-Katasters;

6 Vgl. Überprüfungsauftrag (Fn. 5). Teilrevision der Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen 4/14