Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/61: Teilrevision der Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen · 14 Seiten

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tät durch die Fachgesetzgebung, das Geoinformationsrecht sowie das Geodatenmodell in erheblichem Masse rechtlich geregelt; die Fehlerhaftigkeit von Geobasisdaten verletzt mithin in der Regel Rechtsvorschriften. Die Zurverfügungstellung fehlerhafter Geobasisdaten im Rahmen des amtlichen Auftrags stellt somit eine Widerrechtlichkeit dar, die Haftungsfolgen nach sich ziehen kann.19

Da unterschiedliche Haftungsgründe parallel nebeneinander bestehen können, kann in bestimmten besonderen Konstellationen neben der Staatshaftung auch eine Vertrauenshaftung für Geobasisdaten bestehen. Beim ÖREB-Kataster kommt eine solche Vertrauenshaftung theoretisch nur hinsichtlich der Auszüge überhaupt in Frage. Ein Auszug aus dem ÖREB-Kataster stellt immer eine Auskunft der zuständigen Behörde auf eine genügend konkretisierte und individuelle Anfrage hin dar und kann damit grundsätzlich als Grundlage für eine Vertrauenshaftung dienen. Allerdings sind für die Eigentumsbeschränkung nicht die Informationen des ÖREB-Katasters sondern die Originaldokumente der Beschlüsse massgeblich.20 Auf diesen Umstand wird mit folgendem Standardtext im Auszug ausdrücklich hingewiesen: "Der Inhalt des ÖREB-Katasters wird als bekannt vorausgesetzt. Der Kanton [xxx] ist für die Genauigkeit und Verlässlichkeit der gesetzgebenden Dokumente in elektronischer Form nicht haftbar. Der Auszug hat rein informativen Charakter und begründet insbesondere keine Rechte und Pflichten. Rechtsverbindlich sind diejenigen Dokumente, welche rechtskräftig verabschiedet oder veröffentlicht worden sind."21 Damit ist eine Vertrauenshaftung wohl weitgehend ausgeschlossen.

Die Haftung für den ÖREB-Kataster in seiner gesetzlichen Grundfunktion ist geklärt; bei der Haftung nach Artikel 18 Geoinformationsgesetz handelt es sich um eine spezialgesetzliche Kausalhaftung. Die Fragen und Unsicherheiten sind aus einem Missverständnis heraus entstanden; Grund war ein inhaltlich falscher Text in der Botschaft zum GeoIG. Eine Änderung auf Gesetzesstufe steht derzeit nicht zur Diskussion und drängt sich rechtlich auch nicht auf. Demgegenüber wird hinsichtlich der Haftung für Zusatzfunktionen des ÖREB-Katasters eine Klärung in der ÖREBKV als notwendig erachtet (siehe unten zu Art. 2).

2.3 Weitere geprüfte Änderungen

2.3.1 Artikel 5 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 2 ÖREBKV wurde von einigen Fachpersonen als missverständlich empfunden. Nach einlässlicher Prüfung gelangte die Arbeitsgruppe zum Schluss, dass sich keine Änderung aufdränge.

2.3.2 Aufnahmeverfahren (Art. 5–8)

Die Artikel 5–8 ÖREBKV regeln das Aufnahmeverfahren in den Kataster bzw. die Qualitätssicherung. Die BPUK und das Departement Bau- und Justiz des Kantons Solothurn waren der Auffassung, dass diese bundesrechtlichen Regelungen mit der Kantonsautonomie nicht zu vereinbaren seien.

Die Abklärungen ergaben Folgendes: Artikel 5–8 ÖREBKV stehen vollumfänglich im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Grundlagen und verlassen den Umfang der Rechtsetzungsdelegation an den Bundesrat (Art. 16 Abs. 5 GeoIG) nicht. Diese Regelungen sind somit verfassungs- und gesetzeskonform. Eine grundsätzliche Änderung drängt sich nicht auf.

3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

3.1 Artikel 2

Artikel 2 nennt heute nur den Zweck betreffend die gesetzliche Grundfunktion des Katasters. Neu soll der bisherige Zweckartikel entfallen und durch eine Übersicht über die Hauptfunktion, die Zusatzinformationen und die Zusatzfunktionen des Katasters ersetzt werden. Der neue Artikel hält klar fest, was der Kataster einerseits leisten muss (Art. 2 Abs. 1 Hauptfunktion) und was der Kataster andererseits

19 Vgl. DANIEL KETTIGER, Rechtliche Aspekte der aktiven Umweltinformation, Umwelt-Wissen Nr. 1003, Bundesamt für Umwelt, Bern 2010 S. 82.

20 Vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Geoinformation vom 6. September 2006 (Botschaft GeoIG), BBl 2006 7817, S. 7859.

21 BUNDESAMT FÜR LANDESTOPOGRAFIE: Weisung vom 1. Juli 2015 "ÖREB-Kataster – Inhalt und Darstellung des staatischen Auszugs", S. 10. Teilrevision der Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen 8/14