Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/61: Teilrevision der Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen · 14 Seiten
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1 Einleitung
1.1 Ausgangslage
Mit den Artikeln 16 ff. des Bundesgesetzes über Geoinformation (Geoinformationsgesetzes, GeoIG, SR 510.62) wurden die rechtliche Grundlagen für einen Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) geschaffen. Das Gesetz selber enthält nur wenige Regelungen bezüglich des Katasters. Artikel 16 Absatz 5 Geoinformationsgesetz überlässt es weitgehend dem Bundesrat, den ÖREB-Kataster zu regeln; die Rechtsetzungsdelegation umfasst insbesondere die Festlegung der Mindestanforderungen an den Kataster hinsichtlich Organisation, Führung, Datenharmonisierung, Datenqualität, Methoden und Verfahren.
Der Bundesrat hat in der Folge am 2. September 2009 die Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV, SR 560.622.4) erlassen, welche am 1. Oktober 2009 in Kraft trat. Zur ÖREBKV bestehen ausführliche Erläuterungen.1 Die Verordnung sieht die Einführung des ÖREB-Katasters in zwei Etappen vor: Die Kantone der ersten Etappe (Bern, Genf, Jura, Neuenburg, Nidwalden, Obwalden, Thurgau, Zürich) führen den Kataster bis zum 1. Januar 2014 ein (Art. 26 Abs. 1 Bst. a ÖREBKV), die Kantone der zweiten Etappe (alle übrigen Kantone) bis spätestens zum 1. Januar 2020 (Art. 26 Abs. 1 Bst. b ÖREBKV). Die Einführung des Katasters wurde durch ein Begleitgremium koordiniert und begleitet (Art. 31 ÖREBKV); dieses setzte sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern der kantonalen Fachkonferenzen, der zuständigen Fachstellen des Bundes, der Gemeinden sowie der GKG als Koordinationsgremium des Bundes. Die Kantone der ersten Etappe haben zusätzlich das erste volle Betriebsjahr auszuwerten und darüber Bericht zu erstatten (Art. 26 Abs. 1 Bst. a ÖREBKV). Dieser Erfahrungsbericht liegt seit dem Dezember 2015 vor;2 er enthält auch Anträge betreffend die Änderung der ÖREBKV3.
Das Gesetz verpflichtet den Bundesrat, innerhalb von sechs Jahren nach Einführung des ÖREB-Katasters dessen Notwendigkeit, Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen und der Bundesversammlung Bericht zu erstatten (Art. 43 GeoIG). Die sechsjährige Frist beginnt ab dem Jahr 2016 zu laufen; der Bundesrat wird dem Parlament somit spätestens im Jahr 2021 Bericht erstatten. Die externe Evaluation ist mit einer so genannten Null-Messung allerdings bereits im Jahr 2017 gestartet worden.
1.2 Anlass für die Teilrevision
Während der ersten Etappe der Einführung und in den zwei Folgejahren wurden auf verschiedenen Wegen Anträge bzw. Vorschläge für Änderungen der ÖREBKV an das Bundesamt für Landestopografie (swisstopo) herangetragen:
- im Erfahrungsbericht der ersten Etappe;4
- durch die Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz (BPUK) der Kantone;
- durch das Begleitgremium und dessen Untergruppen;
- als Erkenntnisse von Schwergewichtsprojekten;
- vereinzelt durch kantonale Verwaltungen.
Zwischen der BPUK und swisstopo wurde ein so genannter Überprüfungsauftrag ausgehandelt, der teilweise auch grundsätzliche Fragen enthielt (vgl. dazu auch unten Ziff. 2.2).5 Alle Fragestellungen, die im Überprüfungsauftrag der BPUK gestellt wurden, konnten in der Arbeitsgruppe bearbeitet, geklärt und es konnte eine gemeinsame Haltung zum weiteren Vorgehen gefunden werden. Ein Grossteil der Erkenntnisse ist bereits in die vorliegende Revision der ÖREBKV eingeflossen.
Bereits eine erste Analyse der Änderungsvorschläge ergab, dass mit einer Revision der ÖREBKV nicht bis zum Vorliegen der gesetzlich vorgeschriebenen Evaluation (Art. 43 GeoIG) im Jahr 2021 und deren Behandlung im Parlament zugewartet werden kann. Deshalb wurde eine Teilrevision in Angriff
1 Erläuternder Bericht zur Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV) vom 2. September 2009.
2 ÖREB-Kataster, Erfahrungsbericht 1. Etappe 2012-2015, Version 1.0 vom 8. Dezember 2015.
3 Vgl. Erfahrungsbericht (Fn. 2), Ziff. 5.2, S. 36.
4 Vgl. Erfahrungsbericht (Fn. 2), Ziff. 5.2, S. 36.
5 Überprüfungsauftrag ÖREB-Kataster vom 30. Mai 2017, Konkretisierung des Beschlusses 8.4 der BPUK Plenarversammlung vom 3. März 2017. Teilrevision der Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen 3/14