Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/61: Teilrevision der Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen · 14 Seiten
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Offenbar ist die vom Gesetzgeber gewollte heutige Ausrichtung des ÖREB-Katasters zielführend.
2.2.3 Der ÖREB-Katasters als Verbundaufgabe
Eine Verbundaufgabe liegt dann vor, wenn die Verantwortung für die Aufgabenerfüllung vom Bund und von den Kantonen gemeinsam getragen wird.10 Der ÖREB-Kataster wurde auf Gesetzesstufe ausdrücklich als Verbundaufgabe verankert,11 dies primär indem festgehalten wurde, dass Bund und Kantone den ÖREB-Kataster gemeinsam finanzieren (Art. 39 Abs. 1 GeoIG).
Die Steuerung der Verbundaufgabe des ÖREB-Katasters erfolgt mittels Programmvereinbarung (Art. 39 Abs. 1 GeoIG). Abgesehen davon, dass dies auf Gesetzesstufe festgehalten ist und in der ÖREBKV nicht davon abgewichen werden kann, wurde die Steuerung mittels Programmvereinbarung weiterhin als sachgerecht erachtet. Die Frage, ob es die Programmvereinbarung wirklich braucht, ist allenfalls im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Evaluation (Art. 43 GeoIG) erneut zu prüfen.
Die Kosten der Weiterentwicklung des ÖREB-Katasters sollen neu in der Rechtsgrundlage zur Finanzierung (vgl. unten zu Art. 20) explizit ausgewiesen werden.
2.2.4 Inhalt und Zusatzfunktionen des ÖREB-Katasters
Ausgehend von Artikel 16 Geoinformationsgesetz legt Artikel 3 ÖREBKV den Inhalt des ÖREB-Katasters fest. Artikel 12 ÖREBKV (neu Art. 8b) regelt die Zusatzinformationen, die im ÖREB-Kataster erlaubt sind, aber formell nicht Inhalt des Katasters sind. Damit bestimmt auch der bestehende Artikel 12 ÖREBKV den Inhalt des Katasters im Sinne einer negativen Abgrenzung. Es gibt öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen (ÖREB), die rechtliche Vorwirkungen haben. Dies ist beispielsweise in zahlreichen Kantonen gemäss kantonaler Planungsgesetzgebung für öffentlich aufgelegte, aber noch nicht beschlossene, bzw. für beschlossene, aber noch nicht vom Kanton genehmigte Nutzungsplanungen der Fall. Es besteht ein allgemeines Interesse, dass ÖREB mit Vorwirkung im ÖREB-Kataster erkennbar sind. Deshalb wurde von verschiedenen Seiten vorgeschlagen, den Inhalt des Katasters von rechtskräftigen ÖREB in Artikel 3 ÖREBKV auf ÖREB mit Vorwirkungen zu erweitern.
Artikel 16 Geoinformationsgesetz regelt nicht explizit, dass nur rechtskräftig beschlossene ÖREB Inhalt des Katasters sein können. Die Materialien zu Artikel 16 Geoinformationsgesetz legen aber nahe, dass nur rechtskräftige ÖREB Inhalt des Katasters sein können.12 Aus diesem Grund und aus anderen sachlichen Gründen kam man zum Schluss, die Regelung des Inhalts des Katasters unverändert zu belassen. Demgegenüber zeigte sich die Notwendigkeit, den Inhalt und die Zusatzfunktionen des Katasters in der Verordnung selber klarer abzugrenzen (vgl. unten zu Art. 2).
2.2.5 Die Rechtswirkung nach Artikel 17 Geoinformationsgesetz
Im Vorfeld der Revisionsarbeiten an der ÖREBKV wurde auch die Rechtswirkung des Katasters thematisiert. So stellt u.a. die BPUK in Frage, ob Artikel 17 Geoinformationsgesetz angesichts des deklaratorischen Charakters des ÖREB-Katasters eingehalten werden könne.
Die Rechtswirkung des ÖREB-Katasters ist in Artikel 17 Geoinformationsgesetz geregelt. In der ÖREBKV finden sich zur Rechtswirkung des ÖREB-Katasters keine (zusätzlichen) Regelungen. Mithin betrifft die Fragestellung grundsätzlich die ÖREBKV und damit die Teilrevision nicht.
Deklaratorische Wirkung einer Veröffentlichung in einem Publikationsorgan oder einem Publizitätsinstrument bedeutet, dass der Veröffentlichung keine materiell-rechtliche Wirkung und keine verfahrensrechtliche Wirkung zukommt. Dies im Gegensatz zur konstitutiven Wirkung, die bedeutet, dass die Rechtsentstehung von der Publikation bzw. von der Registrierung in einem Register abhängt. Bezüglich der veröffentlichten ÖREB hat der ÖREB-Kataster bloss deklaratorische Wirkung, "(E)einzig und allein die von der zuständigen Behörde getroffene Entscheidung zieht eine öffentlich-rechtliche Beschränkung nach sich, die den Grundeigentümer binden kann."13 Es gibt keinen rationalen Grund,
10 Vgl. BERNHARD WALDMANN/EMANUEL BORTER, BSK BV, Art. 46, Rz. 27.
11 Botschaft zum Bundesgesetz über Geoinformation vom 6. September 2006 (Botschaft GeoIG), BBl 2006 7817, S. 7836 und S. 7871.
12 Botschaft zum Bundesgesetz über Geoinformation vom 6. September 2006 (Botschaft GeoIG), BBl 2006 7817, S. 7858.
13 Botschaft zum Bundesgesetz über Geoinformation vom 6. September 2006 (Botschaft GeoIG), BBl 2006 7817, S. 7859. Teilrevision der Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen 6/14