Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/61: Teilrevision der Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen · 14 Seiten

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Gemeinwesens entsprechend den Regelungen des Geoinformationsrechts des Bundes anbieten. Geobasisdaten des Bundesrechts, welche ÖREB darstellen und vom Bundesrat als Inhalt des ÖREB-Katasters bezeichnet werden, müssen immer auch in einem Download-Dienst angeboten werden.

Sollte versehentlich im Anhang 1 zur Geoinformationsverordnung in der Spalte "Download-Dienst" das Kreuz vergessen gegangen sein, so geht Artikel 9 Absatz 2 ÖREBKV als speziellere (und nun auch neuere) Regelung vor.

3.6.2 Artikel 10 und 11

Das geltende Recht kennt einen vollständigen Auszug, in welchem unter anderem auch der vollständige Text aller Rechtsvorschriften (d.h. teilweise ganze Baureglemente) wiedergegeben wird (Art. 10 ÖREBKV) sowie einen Auszug mit reduzierter Information (bisheriger Art. 11 ÖREBKV). Letzterer wird nur auf besonderen Wunsch hin abgegeben. Eine Mehrheit von Fachpersonen ist der Auffassung,

dass der vollständige Auszug mehr Information enthält, als von den meisten Nutzerinnen und Nutzern gewünscht wird. Erfahrungen im Kanton Genf, wo durchwegs der vollständige Auszug gewünscht wird, zeigen auf, dass hinsichtlich der Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer offenbar regionale Unterschiede bestehen. Eine systematische Untersuchung hierzu fehlt derzeit. Es wurde erkannt, dass dann, wenn die Information über geplante oder laufende Änderungen von ÖREB im Kataster vorhanden sind (vgl. dazu oben zu Art. 2 und 8b), diese für die Nutzerinnen und Nutzer wichtige Information immer im Auszug vorhanden sein sollte. Die vorliegende Lösung sieht nun vor, dass das Bundesrecht nur noch einen minimalen Inhalt für den Auszug definiert und es den Kantonen freigestellt ist, diesen zu erweitern. Der bisherige Artikel 11 betreffend den Auszug mit reduziertem Inhalt wird somit obsolet und kann ersatzlos aufgehoben werden.

Der Absatz 1 von Artikel 10 entspricht inhaltlich grundsätzlich dem bisherigen Wortlaut. Die bisherige Formulierung der minimalen Fläche, auf die sich ein Auszug beziehen muss, erwies sich bei genauerer Prüfung allerdings als sachenrechtlich nicht korrekt. Deshalb wurde der Text nun in Anlehnung an Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung über die amtliche Vermessung (VAV, SR 211.432.2) angepasst. Damit besteht eine Übereinstimmung mit der Definition der Informationsebene "Liegenschaften" der

Teilrevision der Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen 12/14