Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 83 Seiten
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Deshalb sei es unabdingbar, die Klinische Sozialarbeit zukünftig als Gesundheitsprofession anzuerkennen und ins GesBG zu integrieren. Dies sei bereits in der Stellungnahme zur Vernehmlassung des GesBG im Jahre 2014 klar festgehalten worden. Mit der Anerkennung der Sozialarbeit als Gesundheitsberuf käme das schweizerische Gesundheitswesen seinen in der Gesamtschau «Gesundheit 2020» formulierten Zielen der Sicherung von Lebensqualität, Stärkung der Chancengleichheit und verbesserter Versorgungsqualität einen entscheidenden Schritt näher. In Anbetracht dieser Überlegungen fordert der sages eine Ergänzung von Artikel 2 GesBG um die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter.
Sieben Stellungnehmende (Swiss ANP, INS, mfe, OdA GS Aargau, SBK-ASI, SGI, SNL) bedauern sehr, dass die Rolle der «Pflegeexpertin APN» weder im GesBG noch in seinen Verordnungen reglementiert wird. Die mfe kritisiert weiter, dass die in den letzten Jahren stattfindende Weiterentwicklung des Profils der medizinischen Assistenten im GesBG nicht berücksichtigt wurde. pharmaSuisse argumentiert, dass sich der Beruf der Pharmaassistenten/-innen ebenfalls in Richtung eines Gesundheitsberufes entwickle. Aus diesem Grund ist es für die Stellungnehmenden wichtig, dass die Gesetzgebung offen bleibt für die Integration anderer Berufsfelder.
Die SGI bedauert sehr, dass die Nachdiplomstudiengänge Anästhesie-, Intensiv- und Notfallpflege weder im GesBG noch in seinen Verordnungen reglementiert und auch nicht im Register aufgeführt werden.
Bezüglich MedBG und PsyG hält es das CP für angebracht, eine Vereinheitlichung des GesBG auf schweizerischer Ebene in Bezug auf die Pflicht zur Ausübung des Berufsrechts einzuführen. Die Tatsache, dass die Voraussetzungen für die Ausübung einer Tätigkeit in eigener Verantwortung durch die Bundesgesetzgebung klar geregelt sind, ermöglicht eine schweizweite Vergleichbarkeit und Koordination dieser Tätigkeit. Darüber hinaus bietet das nationale Register eine schnelle und unbürokratische Überprüfung.
Die GST macht darauf aufmerksam, dass durch die Streichung des Ausdrucks «privatwirtschaftlich» auch eine Teilrevision des Bundesgesetzes über die Medizinalberufe (MedBG) stattfinde, welche die Interessen der Schweizer Tierärzteschaft betreffe. Die damit einhergehenden Änderungen seien nicht unwesentlich, da der Geltungsbereich der Berufsausübungsbestimmungen des MedBG durch die genannte Streichung des Begriffs «privatwirtschaftlich» auf alle in eigener fachlicher Verantwortung tätigen Tierärztinnen und Tierärzte ausgedehnt werde. Die GST bemängelt, dass im Antwortbogen nicht direkt zur Teilrevision MedBG Stellung genommen werden könne und dass die GST nicht in die Liste der Vernehmlassungsadressaten/-innen aufgenommen worden seien. Inhaltlich ist die GST gegenüber einer Ausdehnung des Geltungsbereichs der Berufsausübungsbestimmungen des MedBG nicht per se ablehnend eingestellt. Dies stärke den Patientenschutz und den Schutz der öffentlichen Gesundheit, wenn auch der Zugang zu und die Ausübung des tierärztlichen Berufs restringiert oder erschwert würden. Um einen einheitlichen Vollzug der bundesrechtlichen Berufsausübungsbestimmungen zu gewährleisten, sei es unabdingbar, dass bereits auf Bundesebene klar definiert werde, wann eine Tierärtztin oder ein Tierarzt in eigener fachlicher Verantwortung tätig ist und entsprechend einer Berufsausübungsbewilligung bedarf. Mit der Ausdehnung der Berufsausübungsbestimmungen des MedBG gehe auch eine Ausdehnung der bundesrechtlichen Berufspflichten auf alle Tierärztinnen und Tierärzte einher, die in eigener fachlicher Verantwortung tätig sind. Es wäre daher zu begrüssen, wenn die Berufspflichten nach Artikel 40 MedBG formell gesetzlich oder auf Verordnungsstufe konkretisiert würden. Ferner weist die GST darauf hin, dass die Anwendbarkeit der Disziplinarmassnahmen nach Artikel 43 MedBG aufgrund der Streichung des Ausdrucks «privatwirtschaftlich» sowohl in persönlicher wie auch in sachlicher Hinsicht erweitert werde: Der Kreis der unter den Geltungsbereich der Berufsausübungsbestimmungen fallenden Tierärztinnen und Tierärzten werde potentiell erweitert (und somit auch der Adressatenkreis der im MedBG vorgesehenen Disziplinarmassnahmen). In sachlicher Hinsicht könne nach dem Verständnis der GST bei einem Verstoss gegen die Berufspflichten neu nicht nur ein Verbot der «privatwirtschaftlichen» Berufsausübung, sondern ein «generelles» (öffentlich-dienstlich) Berufsausübungsverbot ausgesprochen werden. Es gelte zu prüfen, ob diese Folge tatsächlich beabsichtigt ist. Schliesslich würde die GST es begrüssen, wenn die Teilrevision des MedBG als Anlass genommen würde, den kantonalen Vollzug der Berufsausübungsbestimmungen zu vereinheitlichen. Dies dränge sich umso mehr auf, als dass zukünftig potentiell mehr Tierärtztinnnen und Tierärzte eine Berufsausübungsbewilligung benötigen werden. Es müsse daher bereits auf Bundesebene gesetzlich gewährleistet sein, dass
8/83 7_d_Vernehmlassungsbericht