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Vernehmlassung 2018/70: Änderung des Stromversorgungsgesetzes (volle Strommarktöffnung, Speicherreserve und Modernisierung der Netzregulierung) · 13 Seiten
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Stromversorgungsgesetz 734.7
2Die Netzgesellschaft prüft, indem sie bei den betreffenden Aktionären das Kriterium gemäss Absatz 1 anwendet, ob die Aktien so verteilt sind, dass insgesamt eine direkte oder indirekte Mehrheit von Kantonen und Gemeinden gegeben ist (Art. 18 Abs. 3).
3Ist eine solche Mehrheit nicht gegeben, so ordnet der Verwaltungsrat für die Generalversammlung bei denjenigen Aktionären, die die Beherrschung nach Absatz 1 nicht belegt haben, eine Suspendierung der Stimmrechte im zur Einhaltung der Mehrheitsvorgabe nötigen Umfang und proportional zu ihrem Aktienanteil an.
Art. 20 Abs. 2 Bst. b und c sowie Abs. 3
2Insbesondere hat sie folgende Aufgaben:
b. Sie ist für das Bilanzmanagement verantwortlich und stellt die weiteren Systemdienstleistungen einschliesslich Bereitstellung von Regelenergie sicher. Sofern sie die Systemdienstleistungen nicht selber erbringt, beschafft sie diese nach marktorientierten, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren. Verbrauchsseitig berücksichtigt sie dabei vorab Angebote mit effizienter Energienutzung.
c. Sie begegnet einer Gefährdung des sicheren Betriebs des Übertragungsnetzes mit den notwendigen Massnahmen (Art. 20a).
3Aufgehoben
Art. 20a Massnahmen bei Gefährdung des sicheren Übertragungsnetzbetriebs
1Die nationale Netzgesellschaft vereinbart mit geeigneten Verteilnetzbetreibern, Elektrizitätserzeugern, Endverbrauchern und sonstigen direkt oder indirekt an ein Elektrizitätsnetz Angeschlossenen auf einheitliche Weise alle notwendigen Massnahmen, die sie zur Vermeidung oder Beseitigung einer Gefährdung des sicheren Betriebs des Übertragungsnetzes trifft oder veranlasst.
2Sie ordnet solche Massnahmen an, wenn eine unmittelbare und erhebliche Gefährdung besteht und eine Vereinbarung fehlt. Sie meldet diese Anordnungen anschliessend umgehend der ElCom.
3Sie trifft Ersatzmassnahmen, wenn Massnahmen nicht wie vereinbart oder angeordnet ergriffen werden. Die durch Ersatzmassnahmen verursachten Mehrkosten tragen die Säumigen.
4Im Übrigen sind die Kosten von Massnahmen nach diesem Artikel den Kosten des Übertragungsnetzes zuzurechnen und nach Massgabe von Artikel 15 anrechenbar. Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Zurechnung der Kosten vorsehen.
Art. 20b
Bisheriger Art. 20a
Art. 21 Abs. 3
Aufgehoben