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Vernehmlassung 2018/70: Änderung des Stromversorgungsgesetzes (volle Strommarktöffnung, Speicherreserve und Modernisierung der Netzregulierung) · 13 Seiten

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Stromversorgungsgesetz 734.7

3bisDer Bundesrat regelt, unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang folgende Kosten anrechenbar und wie sie den Betriebs- und Kapitalkosten zuzuordnen sind:

a. die Kosten intelligenter Steuer- und Regelsysteme;

d. ausnahmsweise die Kosten innovativer Massnahmen für intelligente Netze mit bestimmten Funktionalitäten.

Gliederungstitel vor Art. 17a

2a. Abschnitt: Messwesen

Art. 17a Zuständigkeit für die Messung

1Die Netzbetreiber sind in ihrem Netzgebiet für die betriebliche Messung, die Bezeichnung und Verwaltung der Messpunkte und die Verrechnungsmessung zuständig.

2Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von mindestens 100 MWh pro Verbrauchsstätte sowie Elektrizitätserzeuger und Speicherbetreiber mit einer Anschlussleistung von mehr als 30 kVA können einen Dritten freier Wahl mit dem Messstellenbetrieb, den Messdienstleistungen oder der gesamten Verrechnungsmessung beauftragen. Soweit sie dieses Wahlrecht nicht ausüben, bleibt der Netzbetreiber ihres Netzgebiets zuständig.

3Der Bundesrat kann vorsehen, dass ein einmal erlangtes Wahlrecht unabhängig vom jährlichen Verbrauch oder der Anschlussleistung bestehen bleibt. Er kann Ausführungsbestimmungen erlassen, insbesondere:

a. zum Verfahren beim Wechsel des Messstellenbetreibers oder des Messdienstleisters;

b. zur Art und Weise, wie die Netzbetreiber die mit der Ausübung des Wahlrechts verbundenen Kosten den Messstellenbetreibern, Messdienstleistern, Endverbrauchern, Elektrizitätserzeugern und Speicherbetreibern sowie weiteren Betroffenen anlasten können;

c. zu den Aufgaben der Messstellenbetreiber und Messdienstleister.

Art. 17abisMessentgelt und Messtarife

1Für die Verrechnungsmessung erheben die Netzbetreiber von den Endverbrauchern, Elektrizitätserzeugern und Speicherbetreibern, die den Anbieter nicht frei wählen können, ein Messentgelt. Dieses ist je Messpunkt zu entrichten und darf die anrechenbaren Kosten nicht übersteigen.

2Zur Erhebung des Messentgelts legen die Netzbetreiber verursachergerechte Messtarife fest. Diese sind für ein Jahr fest und können je nach Messmittel und Art der Messdienstleistung unterschiedlich sein.

3Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten einer zuverlässigen und effizienten Verrechnungsmessung. Der Bundesrat legt die Grundlagen zu deren Berechnung fest.