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Vernehmlassung 2018/70: Änderung des Stromversorgungsgesetzes (volle Strommarktöffnung, Speicherreserve und Modernisierung der Netzregulierung) · 13 Seiten

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Stromversorgungsgesetz 734.7

f. Verrechnungsmessung, sofern diesbezüglich kein Wahlrecht besteht;

g. Wahrnehmung von Veröffentlichungs- und Bekanntgabepflichten.

3Das BFE evaluiert die Vergleiche alle vier Jahre in einem Bericht. Sind keine genügenden Effizienzsteigerungen im Netzbereich mit entsprechenden Auswirkungen auf die Netzkosten feststellbar, so unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung einen Erlassentwurf für die Einführung einer Anreizregulierung.

Art. 23 Abs. 2

2Die ElCom ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.

Art. 25 Abs. 1

1

Die Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft sind verpflichtet, den zuständigen Behörden die für den Vollzug und für andere Aufgaben im Zusammenhang mit diesem Gesetz erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Art. 26 Abs. 1

1

Personen, die mit dem Vollzug und anderen Aufgaben im Zusammenhang mit diesem Gesetz beauftragt sind, unterstehen dem Amtsgeheimnis.

Art. 27 Datenweitergabe

1Das BFE und die ElCom bearbeiten im Rahmen der Zweckbestimmung dieses Gesetzes Personendaten einschliesslich besonders schützenswerter Daten über strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen (Art. 29).

2Sie können diese Daten elektronisch aufbewahren.

3Sie geben einander auf Anfrage die Daten weiter, welche die jeweils andere Behörde für die Erfüllung ihrer Aufgaben beschaffen dürfte. Einer Weitergabe entgegenstehende Vorschriften bleiben vorbehalten.

4Bei einer Gefährdung des sicheren Betriebs des Übertragungsnetzes kann die ElCom der nationalen Netzgesellschaft die notwendigen Daten weitergeben; sie kann bei ihr noch nicht vorhandene Daten eigens zu diesem Zweck beschaffen. Sie informiert die Betroffenen vorgängig über die Datenweitergabe.

5Die Netzgesellschaft behandelt Daten gemäss Absatz 4 vertraulich und stellt mit technischen und organisatorischen Massnahmen sicher, dass sie nicht für andere Zwecke verwendet werden.

Art. 29 Abs. 1 Bst. a, d, ebisund fbissowie Abs. 4

1Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. aufgehoben