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Vernehmlassung 2018/70: Änderung des Stromversorgungsgesetzes (volle Strommarktöffnung, Speicherreserve und Modernisierung der Netzregulierung) · 13 Seiten

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Stromversorgungsgesetz 734.7

Art. 17c Sachüberschrift und Abs. 3

Datenschutz und Datensicherheit

3Die intelligenten Mess-, Steuer-, und Regelsysteme sowie die damit verbundenen Einrichtungen müssen besondere Anforderungen hinsichtlich der Datensicherheit erfüllen. Der Bundesrat legt diese Anforderungen fest und regelt das Verfahren zur Prüfung ihrer Einhaltung.

3. Abschnitt: Schweizerisches Übertragungsnetz und nationale Netzgesellschaft

Art. 18 Abs. 4, 4bis, 6 dritter Satz und 7

4Werden Aktien der nationalen Netzgesellschaft veräussert, so haben an diesen Aktien in der folgenden Rangordnung ein Vorkaufsrecht:

a. die Kantone;

b. die Gemeinden;

c. die schweizerisch beherrschten Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit Sitz in der Schweiz.

4bisDer Bundesrat regelt die Einzelheiten zum Vorkaufsrecht. Er erlässt Vorschriften zur Bekanntmachung des Vorkaufsfalls und zum Verfahren einschliesslich der Fristen; insbesondere kann er festlegen:

a. dass bestimmte Fälle wie Käufe durch gewisse kantons- und gemeindenahe Einheiten oder unternehmensinterne Überträge nicht als Vorkaufsfall gelten;

b. dass bei untergeordneten Vertragsinhalten vom Vertrag, der den Vorkaufsfall auslöst, abgewichen werden darf;

c. wie zu verfahren ist, wenn mehrere Berechtigte ihr Vorkaufsrecht ausüben;

d. dass mehrere Vorkaufsberechtigte ihr Vorkaufsrecht gemeinschaftlich ausüben können.

6…Ebenfalls zulässig ist die regelzonenübergreifende Beschaffung von Systemdienstleistungen gemeinsam mit ausländischen Übertragungsnetzbetreibern.

7Die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung dürfen nicht Organen juristischer Personen angehören, die Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung oder -handel ausüben, oder in einem Dienstleistungsverhältnis zu solchen juristischen Personen stehen.

Art. 19b Suspendierung der Stimmrechte bei der nationalen Netzgesellschaft

1Die Aktionäre der Netzgesellschaft teilen dieser vor den Generalversammlungen mit, ob sie ihrerseits von Kantonen oder Gemeinden beherrscht sind und belegen dies. Von dieser Pflicht ausgenommen sind Kantone und Gemeinde sowie, wenn der Bundesrat es vorsieht, weitere staatliche oder staatsnahe Aktionäre. Als Beherrschung gilt die Möglichkeit, bestimmenden Einfluss auszuüben.