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Vernehmlassung 2018/70: Änderung des Stromversorgungsgesetzes (volle Strommarktöffnung, Speicherreserve und Modernisierung der Netzregulierung) · 13 Seiten

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Stromversorgungsgesetz 734.7

4Sie können in ihrem Netzgebiet, auch ohne Zustimmung des Flexibilitätsinhabers im jeweiligen Fall oder zum Einsatz eines intelligenten Steuer- und Regelsystems (Art. 17b Abs. 3) und auch wenn Nutzungsrechte Dritter entgegenstehen, Flexibilität gegen angemessene Vergütung wie folgt netzdienlich nutzen (garantierte Nutzungen):

a. zur Abregelung oder zu einer anderen Steuerung eines bestimmten Anteils der Einspeisung;

b. zur Überbrückung, wenn andere, bereits eingeleitete netzseitige Massnahmen noch nicht greifen;

c. bei einer unmittelbaren erheblichen Gefährdung des sicheren Netzbetriebs; diese Nutzung muss nicht vergütet werden, ausser wenn die Abwendung der Gefährdung zumutbar gewesen wäre.

5Der Bundesrat legt pro Erzeugungstechnologie den abregel- oder steuerbaren Anteil an garantierter Nutzung (Abs. 4 Bst. a) fest. Er kann zudem insbesondere regeln:

a. Transparenz- und Publikationspflichten der Verteilnetzbetreiber;

b. den Schutz der Flexibilitätsinhaber bei Verträgen nach Absatz 2;

c. die Grundzüge der Vergütung bei den garantierten Nutzungen;

d. Vorgaben für den Fall, dass die Verteilnetzbetreiber mit ihren Vergütungen oder übrigen Vertragsbedingungen andere Flexibilitätsnutzungen so stark verdrängen, dass sich kein Markt entwickeln kann;

e. Vorgaben für die Vertragspartner bei Flexibilitätsnutzungen, gleich welcher Art, wenn sich diese Nutzungen auf andere Akteure stark negativ auswirken;

f. eine Evaluation der Regelung gemäss diesem Artikel durch die ElCom.

Gliederungstitel vor Art. 17bter

2c. Abschnitt: Austausch und Schutz von Daten

Art. 17bterDatenaustausch und Informationsprozesse

1Die Netzbetreiber sowie die beauftragten Messstellenbetreiber und Messdienstleister stellen einander und den weiteren Beteiligten rechtzeitig und unentgeltlich alle Daten und Informationen zur Verfügung, die zur Durchführung der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben und Prozesse nötig sind.

2Eine Bearbeitung von Mess- und Stammdaten, die zur vorschriftsgemässen Aufgabenerfüllung nicht erforderlich ist, darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Betroffenen erfolgen.

3Endverbraucher, Elektrizitätserzeuger und Speicherbetreiber haben Anspruch auf unentgeltliche Herausgabe all ihrer Mess- und Stammdaten.

4Der Bundesrat kann den zeitlichen Ablauf und die Form der Übermittlung, das Datenformat sowie den näheren Inhalt der zur Verfügung zu stellenden Daten und Informationen regeln.