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Vernehmlassung 2018/70: Änderung des Stromversorgungsgesetzes (volle Strommarktöffnung, Speicherreserve und Modernisierung der Netzregulierung) · 13 Seiten

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Stromversorgungsgesetz 734.7

bei einem Jahresverbrauch von mehr als 100 MWh pro Verbrauchsstätte, bei Bedarf ersatzweise vom Netzbetreiber seines Netzgebiets versorgt. Dieser ist dabei nicht an die Elektrizitätstarife der Grundversorgung gebunden.

Art. 8 Abs. 1bis

1bisDie Elektrizitätserzeuger, die Endverbraucher und die sonstigen direkt oder indirekt an das Netz Angeschlossenen unterstützen ihren Netzbetreiber bei Massnahmen zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebs.

Art. 8a Speicherreserve für kritische Versorgungssituationen

1Zur Absicherung gegen ausserordentliche Situationen wie kritische Versorgungsengpässe oder -ausfälle wird jährlich eine Speicherreserve gebildet. In dieser Reserve halten die daran teilnehmenden Betreiber während einer bestimmten Zeit gegen Entgelt Energie so vor, dass im Bedarfsfall Elektrizität abrufbar ist.

2Zur Teilnahme an der Reserve berechtigt sind Speicherkraftwerks- und Speicherbetreiber mit ans Schweizer Netz angeschlossenen Speichern, bei denen Energie in Elektrizität umgewandelt werden kann. Die teilnehmenden Betreiber werden jährlich mittels Ausschreibung ermittelt.

3Die ElCom legt in Absprache mit der nationalen Netzgesellschaft jährlich die Eckwerte für die Reserve fest, insbesondere:

a. die nötige Vorhaltemenge und den Vorhaltezeitraum;

b. die Grundzüge:

1. der Ausschreibung, einschliesslich allfälliger Entgeltobergrenzen,

2. der Entschädigung bei einem Abruf,

3. der Strafzahlungen, die die teilnehmenden Betreiber leisten müssen, wenn sie ihren Vorhaltepflichten nicht nachkommen.

4Die nationale Netzgesellschaft nimmt die jährliche operative Abwicklung der Reserve vor. Sie hat insbesondere folgende wiederkehrenden Aufgaben:

a. Sie legt die Modalitäten der Ausschreibung, einschliesslich der Eignungs- und Zuschlagskriterien, sowie die Modalitäten des Abrufs fest.

b. Sie führt die Ausschreibung durch und ermittelt so die teilnehmenden Betreiber, soweit sinnvoll auch für mehr als ein Jahr, und schliesst mit ihnen eine Vereinbarung.

c. Sie überwacht die Einhaltung der Vorhaltepflichten.

5Zeichnet sich eine kritische Versorgungssituation ab, so gibt die ElCom die Reserve auf Antrag der Netzgesellschaft zum Abruf frei. Macht der Markt die nötige Energie nicht verfügbar oder tritt der Bedarfsfall anderswie ein, ruft die Netzgesellschaft die nötige Energie zur Deckung der unausgeglichenen Bilanzgruppen ab. Sie leistet zu deren Lasten eine Entschädigung an die Betreiber, bei denen der Abruf stattfindet.

6Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere: