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Vernehmlassung 2018/70: Änderung des Stromversorgungsgesetzes (volle Strommarktöffnung, Speicherreserve und Modernisierung der Netzregulierung) · 13 Seiten

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Stromversorgungsgesetz 734.7

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Art. 4a Elektrizitätsbezug des 16,7-Hz-Netzes

1Das mit der Frequenz von 16,7 Hz betriebene Netz der schweizerischen Eisenbahnen gilt beim Elektrizitätsbezug aus dem 50-Hz-Netz als Endverbraucher, ausser wenn:

a. der Bezug für den Eigenbedarf eines Kraftwerks oder für den Antrieb von Pumpen in Pumpspeicherkraftwerken erfolgt; oder

b. es aus Effizienzgründen innerhalb eines Pumpspeicherkraftwerks Elektrizität statt aus dem Kraftwerk selbst ersatzweise aus dem 50-Hz-Netz bezieht, sofern dadurch ein zeitgleiches Pumpen und Turbinieren in diesem Kraftwerk vermieden wird.

2Der Bundesrat kann vorsehen, dass die unter Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a erzeugte Elektrizität in das 50-Hz-Netz zurückgespeist werden muss. Er kann weitere Einzelheiten des Zusammenspiels zwischen 50-Hz- und 16,7-Hz-Netz regeln.

Art. 5 Abs. 2

2Die Netzbetreiber sind neben dem Netzbetrieb auch für die Grundversorgung verantwortlich. Sie sind verpflichtet, in ihrem Netzgebiet alle Endverbraucher innerhalb der Bauzone und ganzjährig bewohnte Liegenschaften und Siedlungen ausserhalb der Bauzone sowie alle Elektrizitätserzeuger an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen.

Art. 6 Grundversorgung

1Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von weniger als 100 MWh pro Verbrauchsstätte, die von ihrem Netzzugang nicht oder nicht mehr Gebrauch machen, haben Anspruch, vom Netzbetreiber ihres Netzgebiets jederzeit zu angemessenen Elektrizitätstarifen mit der gewünschten Menge an Elektrizität versorgt zu werden (Grundversorgung).

2Die Netzbetreiber bieten in der Grundversorgung als Standard ein Elektrizitätsprodukt an, das auf der Nutzung einheimischer sowie überwiegend oder ausschliesslich erneuerbarer Energie beruht.

3Die Elektrizitätstarife der Grundversorgung müssen für ein Jahr fest und für Endverbraucher mit gleichartiger Verbrauchscharakteristik einheitlich sein. Sie gelten als angemessen, wenn sie sich im Rahmen der Marktpreise vergleichbarer Elektrizitätsprodukte des betreffenden Jahres (Vergleichsmarktpreise) bewegen.

4Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; insbesondere legt er fest:

a. die Grundsätze für die Ermittlung der Vergleichsmarktpreise;

b. den Mindestanteil der erneuerbaren Energie am Standardelektrizitätsprodukt.

Art. 7 Ersatzversorgung

Beauftragt ein Endverbraucher bei Beendigung eines Elektrizitätslieferverhältnisses nicht rechtzeitig einen neuen Lieferanten oder fällt sein Lieferant aus, so wird er, auch