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Vernehmlassung 2018/70: Änderung des Stromversorgungsgesetzes (volle Strommarktöffnung, Speicherreserve und Modernisierung der Netzregulierung) · 13 Seiten
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Stromversorgungsgesetz 734.7
a. das Verfahren und die Aufgaben aller Beteiligten;
b. die Termine für Ein-, Aus- und Wiedereintritte bei der Grundversorgung;
c. die Termine für Austritte aus der Ersatzversorgung;
d. die Voraussetzungen, unter denen grundversorgungsberechtigte Endverbraucher Elektrizitätslieferverträge ausserhalb der Grundversorgung kündigen können.
2Die Netzbetreiber dürfen die Kosten, welche ihnen durch Wechselprozesse anfallen, nicht individuell anlasten.
Art. 14 Sachüberschrift sowie Abs. 3 Einleitungssatz, 3bisund 3ter
Netznutzungsentgelt und Netznutzungstarife
3Das Netznutzungsentgelt wird auf der Basis der Netznutzungstarife erhoben. Diese sind für ein Jahr fest und von den Netzbetreibern gemäss den folgenden Grundsätzen festzulegen:
3bisAuf Spannungsebenen unter 1 kV gelten bei ganzjährig genutzten Verbrauchsstätten zusätzlich die folgenden Vorgaben:
a. Für Endverbraucher ohne Leistungsmessung weist der Netznutzungstarif eine einheitliche, nichtdegressive Arbeitskomponente (Rp./kWh) von mindestens 50 Prozent auf.
b. Für Endverbraucher mit Leistungsmessung und einem jährlichen Stromverbrauch von weniger als 50 MWh weist der Netznutzungstarif eine Arbeitskomponente (Rp./kWh) nach Buchstabe a auf; deren Anteil darf unter 50 Prozent liegen, wenn Eigenverbraucher dadurch gesamthaft betrachtet nicht schlechter gestellt sind als mit einer Arbeitskomponente von 50 Prozent.
3terKosten, die die Netzbetreiber individuell in Rechnung stellen, dürfen bei der Festlegung der Netznutzungstarife nicht berücksichtigt werden.
Art. 15 Abs. 1, 2 Bst. a und d, 3 Bst. b und 3bisBst. a und d
1Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes.
2Als Betriebskosten gelten die Kosten für die mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängenden Leistungen. Dazu zählen insbesondere:
a. die Kosten für Systemdienstleistungen und die Speicherreserve;
d. die Kosten für die Nutzung von Flexibilität.
3Die Kapitalkosten müssen auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Als Kapitalkosten anrechenbar sind höchstens:
b. die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten, einschliesslich eines angemessenen Betriebsgewinns.