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Vernehmlassung 2018/70: Änderung des Stromversorgungsgesetzes (volle Strommarktöffnung, Speicherreserve und Modernisierung der Netzregulierung) · 13 Seiten
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Stromversorgungsgesetz 734.7
4Gegenüber den Endverbrauchern, Elektrizitätserzeugern und Speicherbetreibern, die einen Dritten freier Wahl mit der Verrechnungsmessung beauftragen können, sind die Netzbetreiber nicht an die Messtarife gebunden.
Art. 17aterIntelligente Messsysteme
1Ein intelligentes Messsystem beim Endverbraucher, Erzeuger oder Speicher ist eine Messeinrichtung zur Erfassung elektrischer Energie, die eine bidirektionale Datenübertragung unterstützt und den tatsächlichen Energiefluss und dessen zeitlichen Verlauf erfasst.
2Der Bundesrat kann Vorgaben zur Einführung solcher intelligenten Messsysteme machen. Er berücksichtigt dabei internationale Normen und Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen. Er kann die Netzbetreiber sowie die beauftragten Messstellenbetreiber und Messdienstleister dazu verpflichten, ab einem bestimmten Zeitpunkt bei allen Endverbrauchern, Erzeugern und Speichern oder bei gewissen Gruppen davon intelligente Messsysteme zu verwenden.
3Er kann unter Berücksichtigung der Bundesgesetzgebung über das Messwesen festlegen, welchen technischen Mindestanforderungen die intelligenten Messsysteme zu genügen haben und welche weiteren Eigenschaften, Ausstattungen und Funktionalitäten sie aufweisen müssen, insbesondere im Zusammenhang mit:
a. der Übermittlung von Messdaten;
b. der Unterstützung von Tarifsystemen;
c. der Unterstützung von weiteren Diensten und Anwendungen.
Gliederungstitel vor Art. 17b
2b. Abschnitt: Steuer- und Regelsysteme sowie Flexibilität
Art. 17bbisNutzung von Flexibilität
1Die jeweiligen Endverbraucher, Speicherbetreiber und Erzeuger sind die Inhaber der Flexibilität, die mit der Steuerbarkeit des Bezugs, der Speicherung oder der Einspeisung von Elektrizität verbunden ist und insbesondere mittels intelligenter Steuer- und Regelsysteme genutzt wird. Die Nutzung durch Dritte untersteht der Regelung durch Vertrag.
2Den Verteilnetzbetreibern steht im Rahmen ihres Netzbetriebs und innerhalb ihres Netzgebiets die netzdienliche Nutzung von Flexibilität offen. Im Hinblick auf entsprechende Verträge bieten sie den Flexibilitätsinhabern für die erzeugungs- und für die verbrauchsseitige Flexibilität je einheitliche Vertragsbedingungen an. Für Flexibilität mit grosser Netzdienlichkeit können sie individualisierte Verträge anbieten.
3Sie beziehen das Flexibilitätspotenzial in ihre Netzplanung ein und vermeiden durch seine Nutzung, soweit dies insgesamt vorteilhaft ist, andere netzseitige Massnahmen wie Netzausbauten.