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Vernehmlassung 2018/70: Änderung des Stromversorgungsgesetzes (volle Strommarktöffnung, Speicherreserve und Modernisierung der Netzregulierung) · 13 Seiten
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Stromversorgungsgesetz 734.7
d. die Kosten für die Netznutzung in der Rechnung nicht oder falsch ausweist (Art. 12 Abs. 3), oder für Wechselprozesse widerrechtlich Kosten erhebt (Art. 13a Abs. 2);
ebis. Mess- oder Personendaten aus dem Messstellenbetrieb oder der Messdienstleistungen nicht richtig bearbeitet, insbesondere nicht richtig weitergibt (Art. 17bterAbs. 1).
fbis. von der nationalen Netzgesellschaft verlangte Auskünfte und Angaben zur Speicherreserve verweigert oder unrichtige Angaben macht (Art. 8a);
4Fällt eine Busse von höchstens 20 000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafverfahren (VStrR4) strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann das BFE von einer Verfolgung dieser Personen absehen und an ihrer Stelle den Geschäftsbetrieb (Art. 7 VStR) zur Bezahlung der Busse verurteilen.
Art. 33c Übergangsbestimmung zur Änderung vom …
Endverbraucher, deren Anspruch auf Grundversorgung mit Inkrafttreten der Änderung vom … erloschen ist, haben noch während längstens einem Jahr ab Inkrafttreten dieser Änderung Anspruch, vom Netzbetreiber zu den aktuellen Grundversorgungsbedingungen versorgt zu werden. Haben sie bis zum Ablauf dieser Frist keinen Elektrizitätslieferanten beauftragt, so fallen sie in die Ersatzversorgung.
Art. 34 Abs. 2 und 3
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
3Aufgehoben
II
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.